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6. Ka­pi­tel: Was ist das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

C. Wie ist das Kon­kur­renz­ver­hält­nis der Vor­schrif­ten aus dem EBV zu an­de­ren An­sprü­chen?

Im Aus­gangs­punkt ent­hal­ten die §§ 987 ff. BGB ab­schlie­ßende Son­der­re­ge­lun­gen in Be­zug auf die Scha­denser­satz-, Nut­zungser­satz- und Ver­wen­dungser­satz­an­sprü­che zwi­schen dem Ei­gen­tü­mer und dem un­recht­mä­ßi­gen Be­sit­zer. Dies lässt sich der Re­ge­lung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ent­neh­men, wel­che eine grund­sätz­li­che Sperr­wir­kung für wei­tere Her­aus­ga­be- und Scha­denser­satz­an­sprü­che auf­stellt.

Da je­doch eine allzu starre An­wen­dung die­ses Grund­satzes zu un­trag­ba­ren und nicht sach­ge­rech­ten Er­geb­nis­sen füh­ren wür­de, sind im Ein­zel­nen ei­nige Durch­bre­chun­gen der Sperr­wir­kun­gen an­er­kannt.

Im Ein­zel­nen muss zwi­schen dem Ver­hält­nis des EBV zu ver­trag­li­chen, qua­si­ver­trag­li­chen, de­lik­ti­schen und be­rei­che­rungs­recht­li­chen An­sprü­chen dif­fe­ren­ziert wer­den.

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