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B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
VI. Der defekte DVD-Player
| D veräußert einen dem E gestohlenen DVD-Player an K, der von dem Diebstahl nicht ahnt. Während K das Gerät benutzt, stößt er aus Unachtsamkeit ein auf dem Tisch stehendes Getränk um. Ein Teil der Flüssigkeit gelangt auf und in den DVD-Player, so dass dieser "den Geist aufgibt". E verlangt nun von K Schadensersatz. |
| Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
| Dafür müsste E gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz haben. |
| A. vertragliche Ansprüche |
| Vertragliche Ansprüche scheiden mangels vertraglicher Beziehung zwischen E und K aus. |
| B. quasivertragliche Ansprüche |
| Auch quaisvertragliche Ansprtüche sind nicht ersichtlich. |
| C. dingliche Ansprüche |
| In Betracht kommen dingliche Ansprüche. |
| I. Anspruch des E gegen K auf Schadensersatz aus § 989 BGB |
| E könnte gegen K einen Anspruch aus § 989 BGB auf Zahlung von Schadensersatz haben. |
| 1. Vorliegen einer Vindiakationslage |
| Dafür müsste zunächst eine Vindikationslage zwischen E und K bestehen. |
| a) E ist Eigentümer |
| E müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war E Eigentümer, § 1006 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb des K nach §§ 932 ff. BGB scheitert daran, dass dem E der DVD-Player zuvor von D gestohlen worden ist (§ 935 Abs. 1 BGB). |
| b) K ist Besitzer |
| K ist unmittelbarer Besitzer des DVD-Players, § 854 Abs. 1 BGB. |
| c) K hat kein Recht zum Besitz |
| Schließlich hat K auch kein Recht zum Besitz gegenüber E, § 986 BGB. |
| d) Zwischenergebnis |
| Eine Vindikationslage zwischen E und K liegt daher vor. |
| 2. Vorausstzungen des § 989 BGB |
| Des Weiteren müsste E sein aus § 965 BGB resultierendes Recht auf Herausgabe geltend gemacht haben und diese bereits rechtshängig geworden sein. Nach §§ 261 Abs. 1, 251 Abs. 1 ZPO versteht man darunter die Zustellung der Klage an den Beklagten. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. |
| 3. Ergebnis |
| E hat gegen K keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 989 BGB. |
| II. Anspruch des E gegen K auf Schadensersatz aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB. |
| E könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB haben. |
| 1. Vorliegen einer Vindikationslage |
| Die erforderliche Vindikationslage ist gegeben (s.o.). |
| 2. Voraussetzungen der §§ 992, 823 ff. BGB |
| K hat sich den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) noch durch eine Straftat verschafft. |
| 3. Ergebnis |
| Auch hat E gegen K keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 992, 823 ff. BGB. |
| D. Deliktische Ansprüche |
| Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert an der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 aE BGB. Danach ist die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB und auch des § 823 Abs. 2 BGB gesperrt. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheidet daher aus. Im Übrigen würde der Anspruch an dem fehlenden verletzten Schutzgesetz scheitern. |
| E. Gesamtergebnis |
| E hat keine Schadensersatzansprüche gegen K. |
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