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V. Kann der Be­sit­zer auch An­sprü­che ge­gen den Ei­gen­tü­mer ha­ben?

3. Wel­che Ver­wen­dungser­satz­an­sprü­che hat der bös­gläu­bige oder ver­klagte Be­sit­zer?

Es ent­spricht der grund­sätz­li­chen Wer­tung des EBV, dass der ver­klagte bzw. der bös­gläu­bige Be­sit­zer nur ein­ge­schränkt schutz­wür­dig ist.

Er­satz für nütz­li­che Ver­wen­dungen kann der Pro­zess­be­sit­zer bzw. der bös­gläu­bige Be­sit­zer dem­nach nicht ver­lan­gen. Für den Er­satz von not­wen­di­gen Ver­wen­dungen ist er auf die Vor­schrif­ten der Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB) oder, so­fern die Ver­wen­dungen nicht den In­ter­es­sen oder dem Wil­len des Ei­gen­tü­mers ent­spre­chen, auf das Be­rei­che­rungs­recht (§§ 994 Abs. 2, 684 S. 1, 818 BGB) ver­wie­sen.

Nach na­hezu un­be­strit­te­ner Auf­fas­sung han­delt es sich bei § 994 Abs. 2 BGB um eine sog. par­ti­elle Rechts­grund­ver­wei­sung, bei der die Vor­aus­set­zun­gen der GoA prin­zi­pi­ell vor­lie­gen müs­sen. Al­ler­dings wird da­bei auf den Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­wil­len ver­zich­tet, da die Ver­wei­sung an­dern­falls prak­tisch kaum zur An­wen­dung kom­men könn­te.

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