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V. Kann der Be­sit­zer auch An­sprü­che ge­gen den Ei­gen­tü­mer ha­ben?

2. Sind Um­ge­stal­tun­gen als Ver­wen­dungen an­zu­se­hen?

Pro­bleme kön­nen sich al­ler­dings dann er­ge­ben, wenn der Be­sit­zer Um­ge­stal­tun­gen vor­nimmt, wel­che die Sa­che in ih­rem We­sen ver­än­dern. In der Sa­che stellt sich da­mit also die Fra­ge, wie weit der Be­griff der Ver­wen­dung aus­zu­le­gen ist.

Der Groß­teil der Au­to­ren in der Li­te­ra­tur geht vom sog. wei­ten Ver­wen­dungsbe­griff aus. Da­nach sol­len auch be­stands­ver­än­dernde Ver­mö­gens­auf­wen­dun­gen, die der Sa­che zu­gute kom­men, de­ren Nutz­bar­keit wie­der­her­stel­len und de­ren wirt­schaft­li­chen Wert er­hö­hen, er­satz­fä­hige Ver­wen­dungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB dar­stel­len. Ver­ein­facht dar­ge­stellt wird da­mit die Schutz­wür­dig­keit des Be­sit­zers hö­her ein­ge­stuft als die Schutz­wür­dig­keit des Ei­gen­tü­mers. Diese An­sicht kann für sich in An­spruch neh­men, dass es oft­mals an dog­ma­tisch kla­ren, sich zu hand­ha­ben­den Ab­gren­zungs­kri­te­rien fehlt, so­fern nur ge­wisse Ver­wen­dungen über §§ 994. ff. BGB als er­stat­tungs­fä­hig an­ge­se­hen wer­den.

Der BGH wen­det da­ge­gen den en­gen Ver­wen­dungsbe­griff an. Ver­wen­dungen sind da­her nur sol­che, wel­che die Sa­che wie­der­her­stel­len, er­hal­ten oder ver­bes­sern, sie al­ler­dings nicht grund­le­gend ver­än­dern. Er­satz­fä­hig sol­len also nur sol­che Ver­wen­dungen sein, für die ein wirt­schaft­li­ches Be­dürf­nis be­ste­he. Da­mit ver­folgt der BGH die Ab­sicht, den Ei­gen­tü­mer vor An­sprü­chen auf Ver­wen­dungser­satz zu schüt­zen, die ge­rade bei et­wai­gen Zu­stands­ver­än­de­run­gen be­son­ders hohe Be­träge er­rei­chen kön­nen.

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