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II. Was ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt?

3. Fall: Die Kol­li­sion des ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts mit der Glo­balzes­sion

Der Fens­ter­her­stel­ler G lie­fert dem Groß­händ­ler K auf­grund ei­nes Kauf­ver­trags vom 13.05.2013 500 Fens­ter un­ter Ver­ein­ba­rung ei­nes ver­län­ger­tem Ei­gen­tumsvor­be­halts. Der K ver­äu­ßert die Fens­ter am 06.06.2013 wei­ter an T, der diese für den Bau ei­nes Groß­pro­jek­tes be­nö­tigt.

Nach ei­ner Zeit ent­wi­ckeln sich bei K Li­qui­di­täts­pro­ble­me, wor­auf­hin der G un­ter Hin­weis auf sei­nen ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halt Zah­lung von T ver­langt. Gleich­zei­tig ver­langt je­doch auch die Bank V, die mit dem K im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Kre­dit­si­che­rungs­ver­trag vom 01.02.2012 die Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen hat­te, dass der K der V sämt­li­che sei­ner der­zei­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen ge­gen seine Kun­den mit den Buch­sta­ben L-Z ab­tritt, Zah­lung.

Hat G ge­gen T einen An­spruch auf Zah­lung?

Lö­sungs­vor­schlag
G könnte ge­gen T einen An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses für die Fens­ter ge­mäß §§ 433 Abs. 2, 398 S. 2 BGB aus ab­ge­tre­te­nem Recht ha­ben.
I. Ei­ni­gung über die Ab­tre­tung

Zu­nächst ist er­for­der­lich, dass sich G und K über die Ab­tre­tung ge­ei­nigt ha­ben.

Vor­lie­gend ha­ben G und K einen Kauf­ver­trag über die 500 Fens­ter ge­schlos­sen und in die­sem Zu­sam­men­hang einen ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halt ver­ein­bart. In­halt ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung ist, dass der Vor­be­halts­käu­fer gem. § 185 Abs. 1 BGB vom Vor­be­halts­ver­käu­fer dazu er­mäch­tigt wird, wirk­sam über den Kauf­ge­gen­stand zu ver­fü­gen. Gleich­zei­tig tritt der Vor­be­halts­käu­fer dem Vor­be­halts­ver­käu­fer seine spä­ter ent­ste­hen­den For­de­run­gen ge­gen seine Kun­den im Vor­aus ab.

Durch den Um­stand, dass G und K hier einen Kauf­ver­trag mit ver­län­ger­tem Ei­gen­tumsvor­be­halt ge­schlos­sen ha­ben, er­gibt sich zu­min­dest aus der nach §§ 133, 157 BGB maß­geb­li­chen Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Drit­ten, dass die Par­teien hier einen wirk­sa­men Ab­tre­tungs­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben.

Eine Ei­ni­gung über die Ab­tre­tung liegt so­mit vor.

II. In­ha­ber­schaft des K

Zu­dem müsste der K zum Zeit­punkt der Ab­tre­tung der spä­ter ent­ste­hen­den Kauf­preis­for­de­run­gen auch tat­säch­lich de­ren In­ha­ber ge­we­sen sein.

Dies könnte des­halb pro­ble­ma­tisch sein, weil der K zu­sätz­lich mit der V kon­tra­hiert und dies­be­züg­lich ver­ein­bart hat, dass er der V zur Si­che­rung des ge­währ­ten Dar­le­hens seine sämt­li­chen be­reits be­ste­hen­den und künf­ti­gen For­de­run­gen ge­gen­über Kun­den mit den Buch­sta­ben L-Z ab­tritt. Vor­lie­gend stellt sich da­her die Fra­ge, wie der­ar­tige Kol­li­sio­nen der Mehr­fachab­tre­tun­gen zu lö­sen sind.

1. Prio­ri­täts­prin­zip

Zu­nächst schiene eine Lö­sung mit­tels An­wen­dung des Prio­ri­täts­grund­satzes denk­bar. Da­nach wäre nur die zu­erst ver­ein­barte Ab­tre­tung wirk­sam, die zeit­lich spä­tere Ab­tre­tung der For­de­rung ginge ins Lee­re.

Nach die­ser Lö­sung hätte die Bank V hier alle For­de­run­gen er­wor­ben, der K ginge leer aus.

2. Quo­te­lung

Denk­bar er­scheint des Wei­te­ren auch eine Auf­tei­lung der mehr­fach ze­dier­ten For­de­run­gen zwi­schen dem Geld- und dem grund­sätz­lich gleich­be­rech­tig­ten Wa­ren­kre­dit­ge­ber. Die je­wei­lige Quote sei da­bei im In­nen­ver­hält­nis ab­hän­gig von der Kre­dit­höhe der ein­zel­nen Kre­dit­ge­ber zu be­stim­men.

Dement­spre­chend müsste hier eine Auf­tei­lung der For­de­run­gen ent­spre­chend der je­wei­li­gen Kre­dit­höhe von V und G vor­ge­nom­men wer­den.

3. Sur­ro­ga­ti­ons­theo­rie

Des Wei­te­ren wird ver­tre­ten, dass die si­che­rungs­hal­ber ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen an den Wa­ren­kre­dit­ge­ber (hier: jene ge­gen­über G) bei ei­ner Ver­äu­ße­rung der Sa­che au­to­ma­tisch an die Stelle des Vor­be­halts­ei­gen­tums tre­ten. Dies hätte zur Kon­se­quenz, dass der Geld­kre­dit­ge­ber trotz vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung der Glo­balzes­sion nicht auf diese For­de­run­gen hätte zu­grei­fen kön­nen.

Da­nach müsste auch hier im Er­geb­nis sorg­fäl­tig zwi­schen den si­che­rungs­hal­ber ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und den sons­ti­gen For­de­run­gen un­ter­schie­den wer­den.

4. Ver­trags­bruchs­theo­rie (h.M.)

Nach der herr­schen­den An­sicht ist al­ler­dings da­von aus­zu­ge­hen, dass die mit dem Geld­kre­dit­ge­ber ver­ein­barte Glo­balzes­sion bei ei­ner Kol­li­sion mit ei­nem ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts we­gen Sit­ten­wid­rig­keit nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig ist. Dem Geld­kre­dit­ge­ber müsse hier der Vor­wurf ge­macht wer­den, dass er da­mit rech­nen müs­se, dass sein Ver­trags­part­ner seine Roh­stoffe bzw. sons­tige Wa­ren von sei­nem Ver­trags­part­ner nur un­ter Ver­ein­ba­rung ei­nes ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts er­hal­ten kön­ne. Ver­ein­bart er den­noch eine Glo­balzes­sion ohne ent­spre­chende ding­li­che Frei­ga­be­klau­sel mit sei­nem Ver­trags­part­ner, so ver­leite er die­sen ge­gen­über sei­nem Wa­ren­kre­dit­ge­ber zum Ver­trags­bruch. Schließ­lich müsste die­ser den Wa­ren­kre­dit­ge­ber über den recht­li­chen Er­folg der mit ihm ver­ein­bar­ten Ab­tre­tung täu­schen.

Nach die­ser An­sicht wäre der K wei­ter­hin In­ha­ber der For­de­run­gen ge­we­sen und konnte diese so­mit auf den G über­tra­gen.

5. Strei­tent­scheid

Ge­gen die starre An­wen­dung des Prio­ri­täts­grund­satzes spricht das Ar­gu­ment, dass der Wa­ren­kre­dit­ge­ber in der Pra­xis in al­ler Re­gel leer aus­ge­hen wür­de, so­fern sein Ver­trags­part­ner zu­vor mit ei­nem Geld­kre­dit­ge­ber eine Glo­balzes­sion ver­ein­bart hat. Zu­dem ist eine Quo­te­lung der For­de­rung we­der prak­ti­ka­bel noch führt sie zu Rechts­si­cher­heit. Dar­über hin­aus ist auch der Sur­ro­ga­ti­ons­ge­danke dem Sa­chen­recht fremd.

So­mit ist die Ver­trags­bruch­theo­rie im Er­geb­nis vor­zugs­wür­dig. Da­her ist die Ver­ein­ba­rung der Glo­balzes­sion mit der V gem. § 138 Abs. 1 BGB nich­tig, was zur Folge hat, dass der K ge­gen­über G als Be­rech­tig­ter über die For­de­run­gen ver­fü­gen konn­te.

III. Kein Ab­tre­tungs­ver­bot
Schließ­lich steht der Vor­aus­ab­tre­tung an G auch kein Ab­tre­tungs­ver­bot (vgl. § 399 Alt. 2 BGB) ent­ge­gen.
IV. Zwi­schen­er­geb­nis
Folg­lich hat G die auf Kauf­preis­zah­lung ge­rich­tete For­de­rung des K ge­gen T i.S.d. § 398 S. 2 BGB er­wor­ben.
Er­geb­nis
G hat ge­gen T einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung für die Fens­ter aus §§ 433 Abs. 2, 398 S. 2 BGB aus ab­ge­tre­te­nem Recht.
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