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II. Was ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt?

2. Wie wer­den der­ar­tige Kol­li­sio­nen ge­löst?

Im Aus­gangs­punkt bie­tet der Prio­ri­täts­grund­satz zwar einen An­satz zur Lö­sung des Pro­blems, ist aber häu­fig nicht in­ter­es­sen­ge­recht.

Ein Teil der Li­te­ra­tur plä­diert für eine Quo­te­lung der mehr­fach ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und geht da­bei von grund­sätz­lich gleich­be­rech­tig­ten Kre­dit­ge­bern aus. Die Höhe der je­wei­li­gen Quote an der For­de­rung soll sich aus der je­wei­li­gen Kre­dit­höhe der in­vol­vier­ten Ge­schäfts­part­ner des Ze­den­ten er­ge­ben.

Nach dem BGH und der herr­schen­den Lehre gilt die Ver­trags­bruchs­theo­rie. Da­nach seien Glo­balzes­sio­nen we­gen Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 Abs. 1 BGB) un­wirk­sam, so­fern sie den Vor­be­halts­käu­fer zum Ver­trags­bruch ver­lei­ten. Schließ­lich müsste der Vor­be­halts­käu­fer im Rah­men des ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts den Vor­be­halts­ver­käu­fer über die mit ihm ver­ein­barte Ab­tre­tung täu­schen, weil diese zu­guns­ten des Geld­kre­dit­ge­bers un­wirk­sam sei. In der Re­gel wisse der Geld­kre­dit­ge­ber je­doch, dass sein Ver­trags­part­ner nur un­ter Ver­ein­ba­rung ei­nes ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts an die Ware komme und an­dern­falls keine Mög­lich­keit ha­be, an die Ware zu kom­men. Lässt sich die Bank den­noch eine Glo­balzes­sion ver­spre­chen, han­dele sie sit­ten­wid­rig. Der Vor­zug die­ser Lö­sung im Ver­gleich zur Quo­te­lung liegt in der hö­he­ren Prak­ti­ka­bi­li­tät, die zu ei­ner grö­ße­ren Rechts­si­cher­heit führt.

Um der Rechts­folge der Sit­ten­wid­rig­keit aus­zu­wei­chen, wur­den in der Pra­xis Ver­zichts­klau­seln ent­wi­ckelt, mit de­ren Hilfe auch Glo­balzes­sio­nen wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen.

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