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A. Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

III. Was ist der er­wei­terte Ei­gen­tumsvor­be­halt?

Eine wei­tere Spiel­art ist der er­wei­terte Ei­gen­tumsvor­be­halt. Hier wird der end­gül­tige Über­gang des Ei­gen­tums nicht nur von der Be­glei­chung ei­ner Kauf­preis­for­de­rung, son­dern von wei­te­ren For­de­run­gen ab­hän­gig ge­macht.

Dies hat den Ef­fekt, dass mit der Ver­ein­ba­rung des er­wei­ter­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts nicht nur die ein­zelne For­de­rung, son­dern eine For­de­rungs­ge­samt­heit ge­si­chert wird.

Ein­zelne Va­ri­an­ten des er­wei­ter­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts sind der Kon­to­kor­rent- und der Kon­zern­vor­be­halt.

  • Beim Kon­to­kor­rent­vor­be­halt wird eine Ab­ma­chung ver­ein­bart, wo­nach das Ei­gen­tum erst mit der voll­stän­di­gen Be­glei­chung al­ler For­de­run­gen des Ver­käu­fers ge­gen den Käu­fer über­ge­hen soll
  • Der Kon­zern­vor­be­halt be­steht aus Ab­spra­chen, bei de­nen der Ei­gen­tumsüber­gang nicht von der Er­fül­lung an­de­rer Zah­lungs­an­sprü­che des Ver­käu­fers, son­dern drit­ter Gläu­bi­ger ab­hän­gig ge­macht wird
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