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III. Wie wird die Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers er­mit­telt?

1. Wie wirkt sich die Min­der­jäh­rig­keit des bös­gläu­bi­gen Be­sit­zers aus?

Ein wei­te­res Pro­blem er­gibt sich, wenn eine min­der­jäh­rige Per­son in­vol­viert ist. In die­sen Fäl­len kol­li­diert der Min­der­jäh­ri­gen­schutz mit dem Grund­ge­dan­ken und dem Schutz­prin­zip des EBV, wel­ches dem ge­schä­dig­ten Ei­gen­tü­mer Scha­denser­satz­an­sprü­che an die Hand ge­ben will.

Teil­weise wird dem Min­der­jäh­ri­gen­schutz der Vor­rang ein­ge­räumt und al­lein auf das Wis­sen der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ab­ge­stellt. Grund­lage ist eine ana­loge An­wen­dung des § 166 Abs. 1 BGB. Die Ver­tre­ter die­ser Auf­fas­sung ar­gu­men­tie­ren, dass nur der­je­ni­ge, der die Wirk­sam­keit ei­nes Rechts­ge­schäfts be­ur­tei­len kann, in der Lage sei, auch ein feh­len­des Be­sitz­recht zu er­ken­nen.

An­dere Stim­men in der Li­te­ra­tur be­to­nen er­neut die De­likt­s­ähn­lich­keit der §§ 990, 989 BGB und zie­hen §§ 827 f. BGB her­an, um auf die Ein­sichts­fä­hig­keit des Min­der­jäh­ri­gen ab­zu­stel­len. Maß­geb­lich sei da­nach der geis­tige Ent­wick­lungs­stand des Min­der­jäh­ri­gen.

Wei­ter wird so­gar da­nach un­ter­schie­den, ob es sich um die Rechts­fol­gen ei­nes fehl­ge­schla­ge­nen Ver­trags han­delt oder ob de­likt­s­ähn­li­che Hand­lun­gen in Rede ste­hen. Im ers­ten Fall wäre § 166 BGB ana­log her­an­zu­zie­hen, wäh­rend im letz­te­ren Fall § 828 BGB ana­log an­zu­wen­den sei.

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