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B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

III. Wie wird die Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers er­mit­telt?

Im Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis wird der gut­gläu­bige Be­sit­zer vor Scha­denser­satz­an­sprü­chen ge­schützt.

Bös­gläu­big han­delt al­ler­dings der­je­ni­ge, der den Man­gel sei­nes Be­sitz­rechts kennt oder auf­grund von gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­kannt hat. Dog­ma­ti­scher An­knüp­fungs­punkt ist da­bei § 932 Abs. 2 BGB. Was den re­le­van­ten Zeit­punkt des Kennt­nis­stands des Be­sit­zers be­trifft, wird auf den Zeit­punkt des Er­werbs des Be­sitzes ab­ge­stellt (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB).

War der Be­sit­zer zu­nächst gut­gläu­big, er­fährt je­doch nach­träg­lich von sei­nem feh­len­den Be­sitz­recht, so haf­tet er von die­sem Zeit­punkt an (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob sich der Be­sit­zer eine et­waige Bös­gläu­big­keit sei­nes Be­sitz­die­ners zu­rech­nen las­sen muss. Das Ge­setz äu­ßert sich zu die­sem Fall nicht.

All­ge­meine Ei­nig­keit be­steht zu­min­dest in dem Punkt, dass eine Zu­rech­nung über § 278 BGB nicht in Be­tracht kom­men kann. Schließ­lich ist für eine Zu­rech­nung über § 278 BGB das Be­ste­hen ei­nes (ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen) Schuld­ver­hält­nis­ses die Vor­aus­set­zung. Die­ses Schuld­ver­hält­nis würde im be­schrie­be­nen Fall (nach §§ 987 ff. BGB) al­ler­dings erst durch den Be­sit­zerwerb be­grün­det, folg­lich müsste es eine Norm ge­ben, die eine Zu­rech­nung zu ei­nem frü­he­ren Zeit­punkt an­ord­net.

Zum Teil wird eine Zu­rech­nung über § 831 BGB vor­ge­nom­men. Dies wird da­mit be­grün­det, dass die Haf­tungs­nor­men der §§ 990, 989 BGB je­nen des De­likts­rechts struk­tu­rell ähn­lich sei­en. Auch eine Ex­kul­pa­ti­ons­mög­lich­keit des Be­sitzherrn müsse aus Bil­lig­keits­grün­den wei­ter­hin ge­ge­ben sein.

Der BGH und weite Teile der Li­te­ra­tur lö­sen der­ar­tige Fälle mit ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung des § 166 BGB. Dies sei dann mög­lich, wenn der Be­sitz­die­ner im Be­zug zum Be­sitzherrn eine Stel­lung inne ha­be, wel­che je­ner des Stell­ver­tre­ters im Be­zug zum Ver­tre­te­nen ähn­lich sei. Au­ßer­dem sei über § 831 BGB eine Zu­rech­nung von Be­wusst­seins­in­hal­ten nicht mög­lich; viel­mehr passe eine ana­loge An­wen­dung des § 166 BGB auf der­ar­tige Fall­kon­stel­la­tio­nen bes­ser.

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