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B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

II. Wie wirkt sich die Um­wand­lung des be­rech­tigt er­wor­be­nen Fremd­be­sitzes in un­recht­mä­ßi­gen Ei­gen­be­sitz aus?

Frag­lich ist al­ler­dings, wie die Si­tua­tion zu be­ur­tei­len ist, in wel­cher der Be­sit­zer, der zu­nächst in recht­mä­ßi­ger Weise un­mit­tel­ba­ren Fremd­be­sitz be­grün­det hat, die­sen in un­recht­mä­ßi­gen Ei­gen­be­sitz um­wan­delt.

F ret­tet eine Ming­vase aus dem bren­nen­den Haus sei­nes Nach­barn G. Be­vor er ihm diese nach des­sen Rück­kehr aus­hän­di­gen kann, ent­schließt er sich auf­grund ei­nes ver­lo­cken­den An­ge­bots des J, die­sem die Ming­vase zu ver­kau­fen.

In der­ar­ti­gen Fäl­len wird nicht ein­heit­lich be­ur­teilt, ob eine Haf­tung aus § 990 BGB in Be­tracht kommt oder nicht.

In der Li­te­ra­tur wird eine Haf­tung über § 990 BGB mehr­heit­lich ab­ge­lehnt. Schließ­lich sei un­ter dem Be­sit­zerwerb i.S.d. § 990 BGB die Er­lan­gung der Sach­herr­schaft zu ver­ste­hen. Es be­stehe auch kein Be­dürf­nis für eine Haf­tung nach den Vor­schrif­ten des EBV, schließ­lich hafte der Be­sit­zer be­reits (qua­si-) ver­trag­lich und de­lik­tisch.

Der BGH geht da­ge­gen von ei­ner Haf­tung über § 990 BGB aus. Auch die Um­wand­lung von Fremd- in Ei­gen­be­sitz könne als Be­sit­zerwerb ge­wer­tet wer­den. Dies er­gebe sich aus dem Um­stand, dass Fremd- und Ei­gen­be­sitz ih­rem We­sen nach grund­sätz­lich ver­schie­den sind und eine Gleich­stel­lung der bei­den For­men da­her nicht ge­bo­ten sei.

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