Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 63 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Wie wird die Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers er­mit­telt?

2. Gibt es Fäl­le, in de­nen auch der red­li­che Be­sit­zer dem Ei­gen­tü­mer auf Scha­denser­satz haf­tet?

Es sind Kon­stel­la­tio­nen denk­bar, in de­nen der Be­sit­zer eine Sa­che vom Ei­gen­tü­mer über­las­sen be­kommt - er also weiß, dass es sich beim frag­li­chen Ge­gen­stand um eine fremde Sa­che han­delt - und über die An­wend­bar­keit des EBV dis­ku­tiert wird. Grund­lage für ein be­ste­hen­des Be­sitz­recht kann ein Ver­trag sein, der den Ei­gen­tü­mer zur Ge­brauchs­über­las­sung ver­pflich­tet.

M mie­tet von V eine Man­sar­den­woh­nung in der Düs­sel­dor­fer Alt­stadt. Nach ei­ner hal­ben Jahr stellt sich al­ler­dings her­aus, dass V dem M be­wusst ver­schwie­gen hat, dass die Au­ßen­wände voll­stän­dig vom Schim­mel be­fal­len sind. Dar­auf ficht er den Miet­ver­trag nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB an und or­ga­ni­siert in der Fol­ge­zeit sei­nen Aus­zug. In die­sem Zu­sam­men­hang lässt er auf­grund ei­ner Nach­läs­sig­keit eine Han­tel fal­len und be­schä­digt den Fuß­bo­den. V ver­langt von M Scha­denser­satz.

Im Er­geb­nis be­steht Ei­nig­keit dar­über, dass M ge­gen­über dem V haf­ten muss. Schließ­lich soll M bei ei­nem un­wirk­sa­men Ver­trag als un­be­rech­tig­ter Be­sit­zer nicht bes­ser ste­hen als bei ei­nem wirk­sa­men Ver­trag als be­rech­tig­ter Be­sit­zer. Hier würde er nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 BGB haf­ten. Die vor­lie­gende Kon­stel­la­tion wird auch als Fall des sog. Fremd­be­sit­zer­ex­zesses be­zeich­net.

Ei­nige Au­to­ren wol­len § 991 Abs. 2 BGB ana­log an­wen­den. Schließ­lich sei die Wer­tung des § 991 Abs. 2 BGB, der grund­sätz­lich auf Drei­per­so­nen­ver­hält­nisse zu­ge­schnit­ten ist, auch in die­sen Fäl­len zu­tref­fend.

An­dere zie­hen die Haf­tungs­re­geln der §§ 823 ff. BGB di­rekt her­an. Die­ser Weg kann dog­ma­tisch da­durch er­reicht wer­den, dass die Sperr­klau­sel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nur die Fälle er­fas­sen soll, in de­nen es sich um einen Ei­gen­be­sit­zer han­delt. Schließ­lich müsse dem Fremd­be­sit­zer be­wusst sein, dass es ihm nicht zu­ste­he, eine fremde Sa­che zu be­schä­di­gen. Im kon­kre­ten Fall ent­falle da­her auch seine Schutz­be­dürf­tig­keit.

Die Pro­ble­ma­tik des Fremd­be­sit­zer­ex­zesses wird im fol­gen­den Fall be­han­delt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.