Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 69 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

6. Ka­pi­tel: Was ist das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

A. Was ist Ge­gen­stand des Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis­ses?

In ei­ni­gen Fäl­len be­zieht sich das aus­schließ­li­che In­ter­esse des Ei­gen­tü­mers dar­auf, die recht­mä­ßige Ei­gen­tumszu­ord­nung wie­der­her­zu­stel­len.

Da­für ge­währt ihm der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB das Recht, vom nicht zum Be­sitz be­rech­tig­ten Be­sit­zer die Her­aus­gabe sei­ner Ei­gen­tumsge­gen­stände zu for­dern.

Häu­fig be­schränkt sich das Be­geh­ren des Ei­gen­tü­mers je­doch nicht dar­auf, le­dig­lich seine un­mit­tel­bare Be­sitzpo­si­tion wie­der­zu­er­lan­gen. Hat der Be­sit­zer bei­spiels­weise Nut­zungen ge­zo­gen oder die Sa­che be­schä­digt, stellt sich die Fra­ge, in­wie­weit er­lit­tene Schä­den aus­zu­glei­chen und ge­zo­gene Nut­zungen oder Früchte ab­zu­schöp­fen und dem Ei­gen­tü­mer zu­zu­füh­ren sind.

Dies­be­züg­li­che Re­ge­lun­gen fin­den sich in den §§ 987 ff. BGB. Eine wich­tige Un­ter­schei­dung hin­sicht­lich Er­stat­tungs- und Er­satz­pflich­ten wird zwi­schen dem gut­gläu­bi­gen, un­ver­klag­ten so­wie zwi­schen dem bös­gläu­bi­gen und ver­klag­ten Be­sit­zer vor­ge­nom­men.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.