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6. Ka­pi­tel: Was ist das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

Hallo ,

im vor­he­ri­gen Ka­pi­tel ha­ben wir be­reits den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ken­nen­ge­lernt. Die Vin­di­ka­ti­ons­la­ge, die für den Her­aus­ga­be­an­spruch nach § 985 BGB not­wen­dig ist, ist auch für die Fol­gean­sprü­che der §§ 987 ff. BGB er­for­der­lich. Hin­ter­grund der Re­ge­lun­gen des Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis­ses (EBV) ist, dass es dem Ge­setz­ge­ber als nicht aus­rei­chend er­schi­en, auf das gem. § 985 BGB be­ste­hende ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nis al­lein die Nor­men der §§ 280 ff. BGB an­zu­wen­den. Ver­ein­facht dar­ge­stellt wird über die Re­ge­lun­gen des EBV ein Aus­gleich zwi­schen den In­ter­es­sen des Ei­gen­tü­mers hin­sicht­lich Schä­den und Nut­zungen der Sa­che so­wie je­nen des Be­sit­zers hin­sicht­lich von ihm ge­tä­tig­ter Ver­wen­dungen an­ge­strebt.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist Ge­gen­stand des Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis­ses?

  • Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

Die­ses Ka­pi­tel hat 25 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Zu­sam­men­fas­sung Das kön­nen Sie heute noch schaf­fen!

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