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I. Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?

1. Gibt es einen ding­li­chen bzw. einen de­lik­ti­schen Schutz des An­wart­schafts­rechts?

Wei­ter stellt sich die Fra­ge, ob der An­wart­schafts­be­rech­tigte auch die ding­li­chen An­sprü­che ge­gen einen un­be­rech­tig­ten Be­sit­zer gel­tend ma­chen kann, die auch dem Ei­gen­tü­mer zu­ste­hen. Dies­be­züg­lich ge­hen in der Li­te­ra­tur die Mei­nun­gen aus­ein­an­der.

Eine An­sicht ver­neint die Mög­lich­keit des An­wart­schafts­be­rech­tig­ten, An­sprü­che aus §§ 985, 987 ff. und § 1004 BGB (ana­log) gel­tend zu ma­chen. Er sei le­dig­lich nach § 185 BGB er­mäch­tigt, die An­sprü­che des Ei­gen­tü­mers für die­sen gel­tend zu ma­chen.

Der wohl über­wie­gen­den An­sicht zu­folge habe der An­wart­schafts­be­rech­tigte das Recht, ding­li­che Po­si­tio­nen über eine ana­loge An­wen­dung der den Ei­gen­tü­mer schüt­zen­den Vor­schrif­ten des EBV gel­tend zu ma­chen. Schließ­lich sei das An­wart­schafts­recht das "we­sens­glei­che Mi­nus zum Voll­recht", da­her ge­währe es sei­nem Trä­ger auch einen ding­li­chen Schutz.

De­lik­ti­scher Rechts­schutz wird dem An­wart­schafts­be­rech­tig­ten über § 823 Abs. 1 BGB ge­währt, in des­sen Zu­sam­men­hang das An­wart­schafts­recht als "sons­ti­ges Recht" an­ge­se­hen wird. In der Kon­se­quenz wird le­dig­lich über die Auf­tei­lung des Scha­denser­satz­an­spruchs zwi­schen dem An­wart­schafts­be­rech­tig­ten und dem Ei­gen­tü­mer ge­strit­ten.

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