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B. Was ist ein An­wart­schafts­recht?

I. Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?

Ein Schutz des An­wart­schafts­be­rech­tig­ten fin­det auf meh­re­ren Ebe­nen statt:

Ist der An­wart­schafts­be­rech­tigte Be­sit­zer des in Rede ste­hen­den Ge­gen­stan­des, kann er wie je­der an­dere Be­sit­zer auch die be­sitz­recht­li­chen Ab­wehr­an­sprü­che der §§ 858 ff., 1007 Abs. 1 und 2 BGB gel­tend ma­chen.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob das ent­stan­dene An­wart­schafts­recht ge­gen­über je­dem (d.h. auch ge­gen­über dem Ei­gen­tü­mer) ein Recht zum Be­sitz i.S.d. § 986 BGB dar­stellt. Vi­ru­lent wird die­ses Pro­blem dann, wenn der An­wart­schafts­be­rech­tigte das An­wart­schafts­recht gut­gläu­big von ei­nem Nicht­be­rech­tig­ten er­wor­ben hat und der Ei­gen­tü­mer spä­ter vom In­ha­ber des An­wart­schafts­rechts die Sa­che her­aus­ver­langt.

Eine Mei­nung in der Li­te­ra­tur lehnt ein ab­so­lu­tes Be­sitz­recht, wel­ches aus dem An­wart­schafts­recht fol­gen soll, ab. Maß­geb­lich solle wei­ter­hin die schuld­recht­li­che Lage sein.

Das OLG Karls­ruhe und ei­nige Ver­tre­ter in der Li­te­ra­tur ge­hen hin­ge­gen von ei­nem ab­so­lut wir­ken­den Be­sitz­recht aus. Schließ­lich sei das An­wart­schafts­recht ein we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht und auch die Über­tra­gung des An­wart­schafts­rechts sei für den Er­wer­ber nur sinn­voll, wenn er so eine ge­si­cherte Rechts­po­si­tion er­lan­gen kön­ne.

Der BGH ver­tritt dies­be­züg­lich eine ver­mit­telnde An­sicht. Das er­langte An­wart­schafts­recht solle dann ein ab­so­lut wir­ken­des Be­sitz­recht dar­stel­len, so­fern als­bald mit dem Be­din­gungs­ein­tritt zu rech­nen ist, die­ser also un­mit­tel­bar be­vor­ste­he. Da­nach er­starke das An­wart­schafts­recht zum Voll­recht. Zu die­sem Zeit­punkt könne der bis­he­rige Ei­gen­tü­mer seine Ei­gen­tumspo­si­tion nicht mehr durch­set­zen, son­dern müsste sich vor Ge­richt die dolo agit-Ein­rede (§ 242 BGB) ent­ge­gen hal­ten las­sen.

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