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7. Ka­pi­tel: Was muss man zu Ei­gen­tumsvor­be­halt und An­wart­schafts­recht wis­sen?

B. Was ist ein An­wart­schafts­recht?

Als An­wart­schafts­recht wird die ding­li­che Rechts­po­si­tion des Er­wer­bers be­zeich­net, die er bis zum Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gung inne hat.

In den Fäl­len, in de­nen sich der Ver­käu­fer das Ei­gen­tum an der Sa­che bis zum end­gül­ti­gen Be­din­gungs­ein­tritt vor­be­hält, muss der Käu­fer auch einen ge­wis­sen Schutz er­lan­gen. Hier wird die Ei­gen­tumsüber­tra­gung un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung der voll­stän­di­gen Kauf­preis­zah­lung ver­ein­bart (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).

Cha­rak­te­ris­tisch für das An­wart­schafts­recht ist, dass die dem Be­rech­tig­ten zu­ste­hende Rechts­po­si­tion nicht mehr ein­sei­tig vom Ver­äu­ße­rer ver­nich­tet wer­den kann.

Weil sie dem Be­rech­tig­ten ab­so­lut, d.h. ge­gen­über je­der­mann zu­steht, wird das An­wart­schafts­recht häu­fig als "we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht" be­zeich­net.

Dar­aus er­ge­ben sich auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Ent­ste­hung des An­wart­schafts­rechts (§§ 929 ff. BGB ana­log):

  1. (Auf­schie­bend be­ding­te) Ei­ni­gung bzgl. des Ei­gen­tumsüber­gangs
  2. Über­gabe des Ge­gen­stan­des
  3. Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Über­gabe
  4. Be­rech­ti­gung des Über­tra­gen­den
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