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I. Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?

2. Wie wir­ken sich Zwi­schen­ver­fü­gun­gen auf den An­wart­schafts­be­rech­tig­ten aus?

Um das An­wart­schafts­recht nicht leer­lau­fen zu las­sen und um ihm eine prak­ti­sche Be­deu­tung bei­zu­mes­sen, be­darf es al­ler­dings recht­li­cher Schutz­mög­lich­kei­ten für den Be­rech­tig­ten.

Bis zum voll­stän­di­gen Be­din­gungs­ein­tritt bleibt der bis­he­rige Ei­gen­tü­mer auch recht­lich in der La­ge, durch die Ab­tre­tung sei­nes Her­aus­ga­be­an­spruchs aus dem Be­sitz­mitt­lungs­ver­hält­nis ge­gen den An­wart­schafts­be­rech­tig­ten das Ei­gen­tum auf einen Drit­ten zu über­tra­gen.

H hat dem G sei­nen Ra­sen­mä­her­trak­tor ver­kauft. G hat sich da­bei zur Ra­ten­zah­lung ver­pflich­tet und sollte laut Ver­trags­in­halt erst mit der Zah­lung der letz­ten Rate Ei­gen­tü­mer wer­den. Den­noch hat H dem G schon vor Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gung un­mit­tel­ba­ren Be­sitz an dem Ver­trags­ge­gen­stand ein­ge­räumt. H ist bis zur letz­ten Ra­ten­zah­lung wei­ter Ei­gen­tü­mer und könnte das Ei­gen­tum gem. §§ 929, 931 BGB an einen Drit­ten über­tra­gen.

Ge­gen der­ar­tige Ver­fü­gungen des Ver­äu­ße­rers ist der An­wart­schafts­be­rech­tigte je­doch ge­mäß § 161 Abs. 1 BGB ge­schützt. Dar­aus folgt, dass der Zwi­sche­n­er­wer­ber sein zu­vor er­lang­tes Ei­gen­tum mit Be­din­gungs­ein­tritt di­rekt an den An­wart­schafts­be­rech­tig­ten ver­liert.

§ 161 Abs. 1 BGB wirkt in sei­ner Kon­se­quenz ge­gen­über je­der­mann, wäh­rend Rechts­fi­gu­ren wie bspw. die Vor­mer­kung (§§ 883 ff. BGB) nur ge­gen­über dem ge­schütz­ten An­wart­schafts­in­ha­ber Wir­kun­gen ent­fal­tet.

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