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B. Was ist ein An­wart­schafts­recht?

II. Kön­nen An­wart­schafts­rechte über­tra­gen wer­den?

An­wart­schafts­rechte wer­den ent­spre­chend den Vor­schrif­ten über das Voll­recht über­tra­gen. Für die An­wen­dung der Vor­schrif­ten der §§ 929 ff. BGB ist al­ler­dings eine Ana­lo­gie­bil­dung er­for­der­lich. Um das Recht zu über­tra­gen, ist auch keine Ein­wil­li­gung des Voll­rechts­in­ha­bers not­wen­dig.

Die Mög­lich­keit der Wei­ter­über­tra­gung kann zwi­schen den Par­teien auch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, vgl. § 137 S. 1 BGB.

Wich­tig ist al­ler­dings die Aus­le­gung der Wil­lens­er­klä­rung des An­wart­schafts­be­rech­tig­ten (§§ 133, 157 BGB). Schließ­lich kommt in Be­tracht, dass er als Be­rech­tig­ter über das An­wart­schafts­recht oder als Nicht­be­rech­tig­ter über das Ei­gen­tum des Ver­äu­ße­rers ver­fü­gen will.

Mög­lich ist auch der gut­gläu­bige Er­werb des An­wart­schafts­rechts ana­log §§ 932 ff. BGB.

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