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11. Ka­pi­tel: Was sind be­schränkte ding­li­che Rech­te?

C. Was sind Dienst­bar­kei­ten?

Im Ge­gen­satz zu an­de­ren Nut­zungsrech­ten wie dem Nieß­brauch ge­wäh­ren die Dienst­bar­kei­ten le­dig­lich ein­zelne Nut­zungen oder Vor­teile ei­nes be­stimm­ten Grund­stücks. Als Folge dar­aus ver­bleibt dem Ei­gen­tü­mer noch ein Teil der Nut­zungsmög­lich­kei­ten.

Wich­tig ist die Un­ter­schei­dung zwi­schen der sog. be­schränk­ten per­sön­li­chen Dienst­bar­keit und der Grund­dienst­bar­keit.

Die be­schränkte per­sön­li­che Dienst­bar­keit ist an eine be­stimmte Per­son ge­bun­den, folg­lich ist eine Über­tra­gung auf Dritte aus­ge­schlos­sen. Le­dig­lich die Aus­übung des Nut­zungsrechts kann ei­nem Drit­ten über­las­sen wer­den (§ 1092 Abs. 1 BGB). Zu­dem ist sie als sol­che nicht be­last­bar; sie er­lischt bei Tod des Be­rech­tig­ten (vgl. §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB). Die be­schränkte per­sön­li­che Dienst­bar­keit wird für eine be­stimmte Per­son be­stellt, ist folg­lich i.d.R. höchst­per­sön­lich (sub­jek­tiv-per­sön­li­ches Recht).

Die Grund­dienst­bar­keit (§§ 1018 f. BGB) schafft einen Vor­teil des sog. herr­schen­den Grund­stücks an dem die­nen­den Grund­stück. Dies hat zur Fol­ge, dass die Dienst­bar­keit we­sent­li­cher Be­stand­teil (§ 96 BGB) des herr­schen­den Grund­stücks wird. Grund­dienst­bar­kei­ten kön­nen nur zu­guns­ten des je­wei­li­gen Ei­gen­tü­mers ei­nes Grund­stücks be­stellt wer­den (sub­jek­tiv-ding­li­ches Recht).

So­wohl die be­schränkte per­sön­li­che Dienst­bar­keit als auch die Grund­dienst­bar­keit kön­nen bspw. ein We­ge­recht oder das Recht zum Ab­bau von Bo­den­schät­zen und sons­ti­gen Res­sour­cen zum Ge­gen­stand ha­ben.

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