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11. Ka­pi­tel: Was sind be­schränkte ding­li­che Rech­te?

B. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ent­ste­hen be­schränkt ding­li­che Rechte?

Die Grund­sätze zum Ent­ste­hen bzw. zur Über­tra­gung von sa­chen­recht­li­chen Rechts­po­si­tio­nen gel­ten auch für die Ent­ste­hung der be­schränkt ding­li­chen Rech­te. Al­ler­dings muss hier, wie auch schon im vor­he­ri­gen Ka­pi­tel er­wähnt, der Ty­pen­zwang be­ach­tet wer­den.

Un­ter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen kann ein be­schränkt ding­li­ches Recht ent­ste­hen:

1. Ding­li­che Ei­ni­gung

- wich­tig ist die Be­ach­tung der §§ 104 ff. BGB und des sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heitsgrund­satzes

2. Pu­bli­zi­tätsakt

- bei Grund­stücken Ein­tra­gung ins Grund­buch (§ 873 Abs. 1 BGB); bei be­weg­lichen Sa­chen i.d.R. Über­gabe des be­tref­fen­den Ge­gen­stan­des (§§ 1032, 1205 BGB)

3. Ei­nig­s­ein

4. Ver­fü­gungs­be­fug­nis (ggf. Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs)

Lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen vor, ist das be­schränkt ding­li­che Recht erst­ma­lig ent­stan­den (Ers­t­er­werb). Ein­zelne be­schränkt ding­li­che Rechte er­for­dern je­doch die Be­rück­sich­ti­gung von Zu­satz­vor­aus­set­zun­gen.

So muss bspw. bei der Be­stel­lung ei­ner Hy­po­thek die zu si­chernde For­de­rung ent­stan­den sein.

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