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11. Ka­pi­tel: Was sind be­schränkte ding­li­che Rech­te?

A. Zwi­schen wel­chen Ar­ten der be­schränkt ding­li­chen Rechte wird un­ter­schie­den?

Die be­schränkt ding­li­chen Rechte las­sen sich in ver­schie­dene Ka­te­go­rien ein­tei­len, näm­lich in

  • Nut­zungsrechte
  • Ver­wer­tungs­rechte und
  • Er­werbs­rech­te.

Auch in Be­zug auf die be­schränkt ding­li­chen Rechte be­an­spru­chen die sa­chen­recht­li­chen Grund­sätze der Ty­pen­fi­xie­rung und des Ty­pen­zwangs Gel­tung. Da­her ist es den Par­teien nicht mög­lich, pri­vat­au­to­nom neue, ver­gleich­bare For­men der be­schränkt ding­li­chen Rechte zu kre­ie­ren.

Zu den Nut­zungsrech­ten zäh­len der Nieß­brauch (§§ 1030 ff. BGB) und die Dienst­bar­kei­ten (§§ 1018 ff., 1090 ff. BGB). Zu­sätz­lich stel­len das Erb­bau­recht (§§ 1 ff. Erb­bauRG) so­wie das Nut­zungs­pfand­recht (§ 1213 BGB) be­son­dere For­men der Nut­zungsrechte dar.

Ver­wer­tungs­rechte sind im Be­reich des Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­rechts zum einen die Re­al­last (§§ 1105 ff. BGB), zum an­de­ren zäh­len auch die Grund­pfand­rechte wie die Hy­po­thek (§§ 1113 ff. BGB), die Grund­schuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Ren­ten­schuld (§§ 1199 ff. BGB) zu den Ver­wer­tungs­rech­ten.

Zu­sätz­lich sind die Er­werbs­rechte zu nen­nen, die in Form des ding­li­chen Vor­kaufs­rechts (§§ 1094 ff. BGB) so­wie des An­wart­schafts­rechts be­ste­hen.

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