Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 5 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

11. Ka­pi­tel: Was sind be­schränkte ding­li­che Rech­te?

D. Was ist der Nieß­brauch?

Ne­ben den dar­ge­stell­ten Dienst­bar­kei­ten wird bei den sons­ti­gen be­schränkt ding­li­chen Rech­ten der Nieß­brauch re­le­vant. Er ist nicht auf un­be­weg­liche oder be­weg­liche Sa­chen be­schränkt (§§ 1030-1067 BGB), son­dern kann auch an Rech­ten be­stellt wer­den (vgl.§§ 1068-1084 BGB). Mög­lich ist gem. § 1030 Abs. 2 BGB je­doch der Aus­schluss ein­zel­ner Nut­zungen.

Zweck des Nieß­brauchs ist, dem Ei­gen­tü­mer die be­las­tete Sa­che in des­sen Be­stand zu er­hal­ten und gleich­zei­tig ei­nem Drit­ten de­ren Nut­zung zu er­mög­li­chen.

Haupt­an­wen­dungs­fall ist die Ge­wäh­rung ei­nes Nieß­brauchsrechts im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung von Im­mo­bi­lien von El­tern auf ihre Kin­der.

Durch die Be­stel­lung des Nieß­brauchs er­langt der Be­rech­tigte ein Nut­zungsrecht ding­li­cher Na­tur (§§ 1030 Abs.1, 1068 Abs. 2 BGB). Zu den Rech­ten des Nieß­brauchers zäh­len

Al­ler­dings tref­fen den Nieß­braucher ge­gen­über dem den Nieß­brauch ge­wäh­ren­den Ei­gen­tü­mer auch Pflich­ten. Dazu zäh­len

  • die Pflicht zur Er­hal­tung der wirt­schaft­li­chen Be­stim­mung der Sa­che und zur Füh­rung ei­ner or­dent­li­chen Wirt­schaft (§§ 1036 Abs. 2, 1041 BGB),
  • die Pflicht, den Ge­gen­stand zu ver­si­chern (§§ 1045 f. BGB) und ihn im We­sent­li­chen zu er­hal­ten (§ 1037 BGB) so­wie
  • die Pflicht zur Tra­gung der öf­fent­li­chen Las­ten (§ 1047 BGB).
Der Nieß­brauch lässt sich von den Dienst­bar­kei­ten durch den Um­fang der ge­währ­ten Nut­zungsrechte ab­gren­zen. Die Dienst­bar­kei­ten ge­stat­ten dem Be­rech­tig­ten die Nut­zung der Sa­che in nur ein­zel­nen Be­zie­hun­gen, wäh­rend der Nieß­brauch sei­nem In­ha­ber ein um­fas­sen­des Nut­zungsrecht ein­räumt.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.