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II. Wie kön­nen ver­trag­li­che Pfand­rechte über­tra­gen wer­den?

Ist ein gut­gläu­bi­ger Er­werb des Un­ter­neh­mer­pfand­rechts mög­lich?

Im Rah­men ge­setz­li­cher Pfand­rechte wird dis­ku­tiert, ob § 1207 BGB ana­log her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Dies hätte zur Fol­ge, dass ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ge­setz­li­cher Pfand­rechte bei feh­len­der Be­rech­ti­gung des Pfand­schuld­ners mög­lich wäre (§§ 1207, 932 ff. BGB).

Gem. § 1257 BGB fin­den die Vor­schrif­ten über rechts­ge­schäft­lich be­stellte Pfand­rechte auf ein kraft Ge­set­zes ent­stan­de­nes Pfand­recht ent­spre­chende An­wen­dung. Dem­nach sind ins­be­son­dere gem. §§ 1207 BGB die Gut­glau­bens­vor­schrif­ten der §§ 932 ff. BGB zu be­rück­sich­ti­gen. Al­ler­dings stellt § 1257 BGB ex­pli­zit auf ein be­reits "ent­stan­de­nes" Pfand­recht ab und gilt da­her sei­nem Wort­laut nach ge­rade nicht für die Ent­ste­hung ge­setz­li­cher Pfand­rechte.

Um­strit­ten ist da­her, ob un­ter ana­lo­ger Her­an­zie­hung der §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ge­setz­li­cher Pfand­rechte mög­lich ist (vor al­lem be­deut­sam im Rah­men des Un­ter­neh­mer­pfand­rechts, § 647 BGB).

  • Lit.: Ana­lo­gie­fä­hig­keit wird be­jaht
  • Rspr.: kein gut­gläu­bi­ger Er­werb ge­setz­li­cher Pfand­rechte mög­lich

Die An­sicht der Li­te­ra­tur stützt ihre Mei­nung auf das Ar­gu­ment, dass das Un­ter­neh­mer­pfand­recht und das Ver­trags­pfand­recht im Hin­blick auf die Ent­ste­hung ver­gleich­bar sind: beide Ent­ste­hungs­tat­be­stände er­for­dern eine Über­gabe der Sa­che. Zu­dem sieht auch § 366 Abs. 3 HGB den gut­gläu­bi­gen Er­werb be­stimm­ter ge­setz­li­cher Pfand­rechte vor­aus.

Die Recht­spre­chung hält dem ent­ge­gen, dass nach der ge­setz­li­chen Kon­zep­tion der §§ 1207 ff., 1257 BGB der gut­gläu­bige Er­werb ge­setz­li­cher Pfand­rechte aus­ge­schlos­sen ist. Auch die ver­gleich­bare Rechts­schein­si­tua­tion ver­mag als Ar­gu­ment nicht zu über­zeu­gen: die Be­sitzüber­las­sung bei den ge­setz­li­chen Pfand­rechten er­folgt nicht, um die Be­las­tung mit dem Pfand­recht zu be­wir­ken. Eben­falls über­zeugt der Hin­weis auf § 366 Abs. 3 HGB nicht, da diese Vor­schrift eine han­dels­recht­li­che Be­son­der­heit dar­stellt.

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