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A. Was ist ein Pfand­recht?

II. Wie kön­nen ver­trag­li­che Pfand­rechte über­tra­gen wer­den?

Das Pfand­recht kann nur zu­sam­men mit der ge­si­cher­ten For­de­rung über­tra­gen wer­den (Ak­zes­so­rie­tät des Pfand­rechts). Die Über­tra­gung (Zwei­t­er­werb) des Pfand­rechts er­folgt nach § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Über­tra­gung der ge­si­cher­ten For­de­rung. Da­her folgt das Pfand­recht der For­de­rung, ohne dass es auf eine Än­de­rung des Be­sitzes an der Sa­che an­kommt. Die Über­tra­gung der ge­si­cher­ten For­de­rung kann durch Rechts­ge­schäft (Ab­tre­tung, § 398 BGB) oder kraft Ge­set­zes (idR gem. § 412 iVm §§ 399 ff. BGB oder pfand­rechtss­pe­zi­fisch gem. §§ 1225, 1249, 1251 BGB) er­fol­gen.

§ 1250 BGB ist im Ge­gen­satz zu § 401 BGB nicht dis­po­si­tiv. Die Par­teien kön­nen das Pfand­recht also nicht iso­liert von der For­de­rung über­tra­gen. Eine sol­che Über­tra­gung ist nach § 1250 Abs. 1 S. 2 BGB nich­tig.

Ein gut­gläu­bi­ger Zwei­t­er­werb des Pfand­rechts ist nach der hM nicht mög­lich.

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