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A. Was ist ein Pfand­recht?

I. Wie ent­ste­hen Pfand­rechte?

Die Be­stel­lung ei­nes ver­trag­li­chen Pfand­rechts (Ers­t­er­werb) ist in den §§ 1205 ff. BGB ge­re­gelt und hat vier Vor­aus­set­zun­gen:

  1. rechts­ge­schäft­li­che Ei­ni­gung über die Pfand­rechtsbe­stel­lung mit dem In­halt des § 1204 BGB
  2. Über­gabe der ver­pfän­de­ten Sa­che (§§ 1205 Abs. 1 S. 2, 1205 Abs. 2 BGB)
  3. Be­rech­ti­gung des Ver­pfän­ders
  4. Be­stand ei­ner zu si­chern­den For­de­rung (strenge Ak­zes­so­rie­tät des Pfand­rechts)

Die §§ 1205 ff. BGB re­geln die Über­gabe und ihre Sur­ro­gate ei­gen­stän­dig und ohne Rück­griff auf die §§ 929 ff. BGB.

Da vor al­lem im Rah­men des Pfand­rechtser­werbs der Pu­bli­zi­tätsgrund­satz ge­wahrt wer­den muss, ist die Ver­ein­ba­rung ei­nes Be­sitz­kon­sti­tuts nach § 930 BGB nicht zu­läs­sig und da­mit un­wirk­sam.

Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb des Pfand­rechts ist ge­mäß § 1207 BGB un­ter Her­an­zie­hung der §§ 932, 934 , 935 BGB mög­lich.

Ein ge­setz­li­ches Pfand­recht ent­steht zum einen, wenn der Pfand­gläu­bi­ger die Sa­che in Be­sitz nimmt (sog. ge­setz­li­ches Be­sitzpfand­recht, zB §§ 233, 583, 647 BGB). Zum an­de­ren er­folgt die Ent­ste­hung ge­setz­li­cher Pfand­rechte durch Ein­brin­gung der Pfand­sa­che in den räum­li­chen Herr­schafts­be­reich des Pfand­gläu­bi­gers, ohne dass die­ser die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft an der Sa­che aus­übt (sog. Ein­brin­gungs­pfand­recht, zB §§ 562 - 562d, 581 Abs. 2 iVm §§ 562 - 562d, 704 BGB). §§ 1204 ff. BGB fin­den ent­spre­chende An­wen­dung (§ 1257 BGB).

Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb bei feh­len­der Be­rech­ti­gung des Pfand­gläu­bi­gers ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Zwar ver­weist § 1257 BGB auf §§ 1207, 932 ff. BGB. Al­ler­dings setzt § 1257 BGB für die un­mit­tel­bare An­wen­dung von § 1207 BGB sei­nem Wort­laut nach ein be­reits "ent­stan­de­nes" ge­setz­li­ches Be­sitz­recht vor­aus.

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