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B. Was ist eine Si­che­rungs­über­eig­nung?

III. Wie er­folgt die Ver­wer­tung des Si­che­rungs­ei­gen­tums?

Re­gel­mä­ßig er­folgt die Ver­wer­tung des Si­che­rungs­guts nach Par­tei­ver­ein­ba­rung (= Si­che­rungs­a­b­re­de). Im Rah­men des in der Re­gel ver­ein­bar­ten frei­hän­di­gen Ver­kaufs wird der er­zielte Er­lös mit der For­de­rung des Gläu­bi­gers ver­rech­net. Der ge­ge­be­nen­falls ver­blei­bende Res­t­er­lös wird nach Ab­zug der Kos­ten für die Ver­wer­tung an den Si­che­rungs­ge­ber aus­ge­kehrt. Wird der Si­che­rungs­neh­mer nicht in voll­stän­di­ger Höhe der ge­si­cher­ten For­de­rung aus dem Si­che­rungs­gut be­frie­digt, so bleibt der Si­che­rungs­ge­ber wei­ter­hin Schuld­ner in Höhe der rest­li­chen (nicht ge­si­cher­ten) For­de­rung.

Fehlt es an Re­ge­lun­gen für den Ver­wer­tungs­fall, ist die Par­tei­ver­ein­ba­rung nach ei­ner An­sicht aus­zu­le­gen. Maß­geb­lich ist da­bei der hy­po­the­ti­sche Partei­wil­le. Bei der Ver­wer­tung des Si­che­rungs­guts trifft den Si­che­rungs­neh­mer die Pflicht, be­rech­tigte Be­lange des Si­che­rungs­ge­bers zu be­rück­sich­ti­gen. Da­her wird auch bei ei­ner feh­len­den Par­tei­ver­ein­ba­rung, eine Ver­ein­ba­rung der Ver­wer­tung durch frei­hän­di­gen Ver­kauf an­ge­nom­men. Eine an­dere An­sicht wen­det im Falle feh­len­der spe­zi­el­ler Re­ge­lun­gen im Si­che­rungs­ver­trag die Vor­schrif­ten zur Pfand­ver­wer­tung (§§ 1228 ff. BGB) ana­log an. Da­für spre­che, dass die Si­che­rungs­über­eig­nung den Cha­rak­ter ei­nes be­sitz­lo­sen Pfand­rechts ha­be. Da­ge­gen wird je­doch ein­ge­wen­det, dass sich die Si­che­rungs­über­eig­nung be­züg­lich der Ent­ste­hung des Pfand­rechts und der Ver­wer­tung des Si­che­rungs­guts ge­gen die Pfand­rechtsre­ge­lun­gen durch­ge­setzt ha­be. Auch ent­spre­che die Gel­tung der §§ 1228 ff. BGB nicht dem In­ter­esse der Par­tei­en.

Auch der Zeit­punkt der Ver­wer­tung be­stimmt sich in der Re­gel nach dem Si­che­rungs­ver­trag. Bei Feh­len ei­ner sol­chen Re­ge­lung darf der Si­che­rungs­neh­mer das Si­che­rungs­gut im Zwei­fel erst dann ver­wer­ten, wenn der Si­che­rungs­ge­ber in Ver­zug ge­rät, dh. nicht schon bei Fäl­lig­keit der For­de­rung. Bei Ver­wer­tung vor die­sem Zeit­punkt, ist die Ver­fü­gung des Si­che­rungs­neh­mers trotz Ver­sto­ßes ge­gen Pflich­ten aus dem Si­che­rungs­ver­trags ding­lich wirk­sam. Al­ler­dings tref­fen den Si­che­rungs­neh­mer un­ter Um­stän­den Scha­denser­satz­pflich­ten nach § 280 Abs. 1 BGB.

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