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B. Was ist eine Si­che­rungs­über­eig­nung?

II. Wie wird Si­che­rungs­ei­gen­tum über­tra­gen?

Die Si­che­rungs­über­eig­nung er­folgt als Über­eig­nung iSd §§ 929 ff. BGB nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten.

Die Über­eig­nung des Si­che­rungs­guts hat vier Vor­aus­set­zun­gen:

  1. ding­li­che Ei­ni­gung zwi­schen Si­che­rungs­neh­mer und Si­che­rungs­ge­ber
  2. Ver­ein­ba­rung ei­nes kon­kre­ten Be­sitz­kon­sti­tuts, wo­durch der Si­che­rungs­ge­ber wei­ter­hin un­mit­tel­ba­rer Be­sitzer des Si­che­rungs­guts bleibt (§§ 930, 868 BGB)
  3. Ei­nig­s­ein bei der Ver­ein­ba­rung des Be­sitz­kon­sti­tuts
  4. Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Si­che­rungs­ge­bers bzw. gut­gläu­bi­ger Er­werb nach § 933 BGB

An die Gut­gläu­big­keit des Si­che­rungs­neh­mers wer­den bei der Si­che­rungs­über­eig­nung strenge Vor­aus­set­zun­gen ge­stellt. Die Si­che­rungs­über­eig­nung stellt ein "un­üb­li­ches Ge­schäft" dar, wes­halb den Si­che­rungs­neh­mer bei un­ter Ei­gen­tumsvor­be­halt ge­lie­fer­ten Wa­ren die Ob­lie­gen­heit trifft, be­son­dere Nach­prü­fun­gen und Er­kun­di­gun­gen an­zu­stel­len. Zu­dem wer­den die Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs in der Re­gel we­gen der feh­len­den Über­gabe iSv § 933 BGB nicht vor­lie­gen.

Bei der Si­che­rungs­über­eig­nung ist die Wah­rung des Be­stimmt­heitsgrund­satzes von be­son­de­rer Be­deu­tung. Mit Hilfe der Ei­ni­gung im Zeit­punkt des Ei­gen­tumsüber­gangs muss be­stimmt wer­den kön­ne, wel­che Sa­chen si­che­rungs­über­eig­net wer­den sol­len.

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