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B. Was ist eine Si­che­rungs­über­eig­nung?

I. Wann ist ein Si­che­rungs­ver­trag nich­tig?

Die Nich­tig­keit der Si­che­rungs­a­b­rede be­stimmt sich nach ei­ner Ge­samt­wür­di­gung des kon­kre­ten Si­che­rungs­ver­trags im Ein­zel­fall. Bei der Frage der Sit­ten­wid­rig­keit kann auf die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Fall­grup­pen zu­rück­ge­grif­fen wer­den. Zu den an­er­kann­ten Fall­grup­pen ge­hört die Über­si­che­rung und Kne­be­lung des Si­che­rungs­ge­bers, so­wie die Gläu­bi­ger­ge­fähr­dung. Bei Vor­lie­gen ei­ner die­ser Fall­grup­pen kann in der Re­gel von ei­ner Sit­ten­wid­rig­keit der Si­che­rungs­über­eig­nung aus­ge­gan­gen wer­den.

1. Über­si­che­rung des Si­che­rungs­ge­bers

Eine Über­si­che­rung liegt vor, wenn der Wert des Si­che­rungs­guts und der Wert der ge­si­cher­ten For­de­rung in ei­nem un­an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zu­ein­an­der ste­hen und der Si­che­rungs­neh­mer seine In­ter­es­sen ein­sei­tig, dh. ohne Rück­sicht auf die Be­lange des Si­che­rungs­ge­bers wahr­ge­nom­men hat.

Zu un­ter­schei­den ist zwi­schen an­fäng­li­cher und nach­träg­li­cher Über­si­che­rung. Eine an­fäng­li­che Über­si­che­rung ist ge­ge­ben, wenn schon bei Ver­trags­schluss ein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis zwi­schen ge­si­cher­ter For­de­rung und Si­che­rungs­gut be­steht. Da­von kann aus­ge­gan­gen wer­den, wenn schon bei Ver­trags­schluss si­cher ist, dass die bei­den Werte im Ver­wer­tungs­fall in ei­nem auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis zu­ein­an­der ste­hen wer­den. Hin­zu­tre­ten muss die ver­werf­li­che Ge­sin­nung des Si­che­rungs­neh­mers. Hier­von kann aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Si­che­rungs­neh­mer aus ei­gen­süch­ti­gen Grün­den eine Rück­sichts­lo­sig­keit ge­gen­über den be­rech­tig­ten Be­lan­gen des Si­che­rungs­ge­bers an den Tag legt, die nach sitt­li­chem Maß un­er­träg­lich ist. In die­sem Fall ist die Si­che­rungs­a­b­rede sit­ten­wid­rig und da­mit nich­tig (§ 138 BGB). Eine nach­träg­li­che Über­si­che­rung ist vor al­lem im Rah­men von Si­che­rungs­über­eig­nun­gen von Sach­ge­samt­hei­ten mit wech­seln­dem Be­stand an­zu­neh­men. Der BGH geht in die­sen Fäl­len von ei­ner fes­ten De­ckungs­grenze von 110% der zu si­chern­den For­de­rung aus.

2. Schuld­ner­kne­be­lung

Von ei­ner Kne­be­lung des Si­che­rungs­ge­bers ist aus­zu­ge­hen, wenn der Si­che­rungs­ge­ber durch die Si­che­rungs­über­eig­nung in eine ver­nich­tende Ab­hän­gig­keit vom Si­che­rungs­neh­mer ge­langt, so­dass ihm die wirt­schaft­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit ent­zo­gen wird und der Si­che­rungs­neh­mer über das Un­ter­neh­men des Si­che­rungs­ge­bers herrscht.

3. Gläu­bi­ger­ge­fähr­dung oder -täu­schung

Eine Gläu­bi­ger­ge­fähr­dung bzw. -täu­schung ist dann an­zu­neh­men, wenn der Si­che­rungs­neh­mer ge­gen­über an­de­ren Gläu­bi­gern des Si­che­rungs­ge­bers rück­sichts­los han­delt. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn durch die Si­che­rungs­über­eig­nung über die Kre­dit­wür­dig­keit des Si­che­rungs­ge­bers hin­weg­ge­täuscht wird und des­we­gen die Schä­di­gung an­de­rer Gläu­bi­ger mög­lich ist. Grobe Fahr­läs­sig­keit des Si­che­rungs­neh­mers hin­sicht­lich die­ser Er­kennt­nis ist aus­rei­chend, be­ding­ter Vor­satz ist nicht er­for­der­lich.

Die Nich­tig­keit der Si­che­rungs­a­b­rede nach § 138 BGB führt we­gen des Ab­strak­tionsprin­zips nicht au­to­ma­tisch zur Nich­tig­keit der Si­che­rungs­über­eig­nung. Er­for­der­lich ist die Sit­ten­wid­rig­keit auch der ding­li­chen Ei­ni­gung. Al­ler­dings ist diese grund­sätz­lich sitt­lich neu­tral. Aus­nahms­weise wird die ding­li­che Ei­ni­gung als sit­ten­wid­rig und da­mit nich­tig be­trach­tet. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen dies er­folgt, wird je­doch un­ein­heit­lich be­ant­wor­tet.

  • Lit.: gra­vie­rende Nich­tig­keits­gründe er­for­der­lich (z.B. vor­sätz­li­che Kre­dit­täu­schung)
  • Rspr. und hM.: Sit­ten­wid­rig­keit der Si­che­rungs­über­eig­nung bei Sit­ten­wid­rig­keit des Si­che­rungs­ver­trags

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