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II. Wie wird eine Grund­schuld be­stellt?

Kann auch der Nicht­be­rech­tigte eine Grund­schuld be­stel­len?

Es sind Fälle denk­bar, in de­nen eine Par­tei eine Grund­schuld an ei­ner Lie­gen­schaft be­stellt, ob­wohl ihm dazu die Be­rech­ti­gung fehlt. Die feh­lende Be­rech­ti­gung kann u.a. dar­aus re­sul­tie­ren, dass der Ver­fü­gende gar nicht Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks ist oder dass ihm die Ver­fü­gungs­be­fug­nis über sein Grund­stück (z.B. in Fäl­len des § 80 Abs. 1 InsO) fehlt.

Frag­lich ist dann, ob bzw. un­ter wel­chen Um­stän­den der Gläu­bi­ger In­ha­ber ei­ner wirk­sa­men Grund­buchfor­de­rung wer­den kann. So­fern die Be­rech­ti­gung des Han­deln­den nicht vor­liegt, ist eine Be­stel­lung un­ter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen mög­lich:

1. Vor­lie­gen ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts

2. Un­rich­tig­keit des Grund­buchs

3. Ein­tra­gung des Be­stel­lers in das Grund­buch (§ 892 BGB)

4. Gut­gläu­big­keit des Er­wer­bers (insb. kein Wi­der­spruch nach § 899 BGB)

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