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B. Wie un­ter­schei­det sich die Grund­schuld von der Hy­po­thek?

II. Wie wird eine Grund­schuld be­stellt?

Bei der Be­stel­lung ei­ner Grund­schuld wird zwi­schen der Be­stel­lung von Fremd- und Ei­gen­tü­mergrund­schuld un­ter­schie­den.

Für die Be­stel­lung ei­ner Grund­schuld gilt im Ver­gleich zur Be­stel­lung der Hy­po­thek, dass es kei­ner For­de­rung be­darf, die ent­stan­den sein muss. Den­noch müs­sen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein:

1. Ding­li­che Ei­ni­gung zwi­schen Gläu­bi­ger und Si­che­rungs­ge­ber

  • das be­las­tete Grund­stück muss be­zeich­net sein

2. Ein­tra­gung in das Grund­buch (§§ 1192 Abs. 1, 1115 BGB)

3. Brie­f­über­gabe oder Briefaus­schluss bei Buch­grund­schuld (§§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB)

4. Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung bzw. der Über­gabe des Briefs

5. Be­rech­ti­gung des Be­stel­lers

Lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen vor, wurde die Grund­schuld in Form ei­ner Fremd­grund­schuld wirk­sam be­stellt. In die­sem Fall liegt ein sog. Ers­t­er­werb der Grund­schuld vor.

Die Be­stel­lung ei­ner Ei­gen­tü­mergrund­schuld ist un­ter ver­ein­fach­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Schließ­lich liegt ei­ner der­ar­ti­gen Be­stel­lung keine ding­li­che Ei­ni­gung von Gläu­bi­ger und Be­stel­ler zu­grun­de.

1. Er­klä­rung des Ei­gen­tü­mers ge­gen­über dem Grund­buchamt

  • Ge­gen­stand ist die Ein­tra­gung der Ei­gen­tü­mergrund­schuld in das Grund­buch (§ 1196 Abs. 2 BGB)

2. Ein­tra­gung in das Grund­buch

3. Brie­fer­tei­lung (§§ 1196 Abs. 2 i.V.m. §§ 1116 Abs. 1, 1117 BGB)

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