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B. Wie un­ter­schei­det sich die Grund­schuld von der Hy­po­thek?

III. Wie kann eine Grund­schuld über­tra­gen wer­den?

Die Be­stel­lung ei­ner Grund­schuld stellt den Ers­t­er­werb der For­de­rung dar. Wird die be­ste­hende Grund­schuld über­tra­gen, spricht man vom Zwei­t­er­werb der Grund­schuld. Die Vor­aus­set­zun­gen an die wirk­same Über­tra­gung rich­ten sich da­nach, ob es eine Brief- oder eine Buch­grund­schuld über­ge­hen soll.

Hin­sicht­lich der Über­tra­gung ei­ner Brief­grund­schuld feh­len ge­setz­li­che Nor­mie­run­gen. Aus die­sem Grund wird § 1154 BGB ent­spre­chend an­ge­wen­det, wo­bei die Ab­tre­tung un­ter ei­nem Zu­sam­men­wir­ken von sa­chen­recht­li­chen und schuld­recht­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398 ff. BGB) statt­fin­det.

1. Ei­ni­gung über die Ab­tre­tung

2. schrift­li­che Ab­tre­tungs­er­klä­rung oder Ein­tra­gung in das Grund­buch

3. Aus­hän­di­gung des Grund­schuld­briefs

4. Be­stand der Grund­schuld

Die Über­tra­gung ei­ner Buch­grund­schuld fin­det nach rein sa­chen­recht­li­chen Re­geln statt. Maß­geb­lich sind hier­für die Vor­schrif­ten der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB. Er­for­der­lich ist hier­für so­mit nur die Ei­ni­gung über die Ab­tre­tung und die Ein­tra­gung in das Grund­buch.

Be­ach­te: Die Über­trag­bar­keit der Grund­schuld kann al­ler­dings auch kom­plett aus­ge­schlos­sen wer­den, so­fern Ei­gen­tü­mer und Gläu­bi­ger dies ver­ein­ba­ren (vgl. §§ 413, 399 BGB). Dies ent­spricht ge­rade bei ei­ner Si­che­rungs­grund­schuld dem In­ter­esse der Par­tei­en, da so das Aus­ein­an­der­fal­len von For­de­rung und Grund­schuld ver­hin­dert wer­den kann.

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