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III. Wann be­steht für den Be­sit­zer ein Recht zum Be­sitz?

2. Ge­währt das An­wart­schafts­recht dem Be­rech­tig­ten ein Recht zum Be­sitz?

Wie be­reits in den vor­he­ri­gen Ka­pi­teln er­läu­tert wurde ist das An­wart­schafts­recht als we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht (Ei­gen­tum) zu be­grei­fen. Da­bei ist wie zu­vor dar­ge­stellt nicht nur um­strit­ten, ob der An­wart­schafts­be­rech­tigte gem. § 985 BGB ana­log einen Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch gel­tend ma­chen kann. Eine wei­tere Frage stellt sich dann, wenn der An­wart­schafts­be­rech­tigte Be­sit­zer der Sa­che ist und vom Ei­gen­tü­mer auf Her­aus­gabe in An­spruch ge­nom­men wird.

So wird ver­tre­ten, dass das An­wart­schafts­recht ein Recht zum Be­sitz i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB dar­stellt. Schließ­lich sei das An­wart­schafts­recht für den Be­rech­tig­ten nur dann sinn­voll aus­ge­stal­tet, wenn es ihm eine der­art ver­fes­tigte Rechts­po­si­tion ver­lei­he, die er auch ei­nem Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch des Ei­gen­tü­mers ent­ge­gen­hal­ten kann.

So­wohl der BGH als auch der über­wie­gende Teil der Lehre wi­der­spre­chen die­ser Auf­fas­sung und se­hen das An­wart­schafts­recht nicht als Recht zum Be­sitz nach § 986 Abs. 1 BGB an. Es müsse be­ach­tet wer­den, dass es im Ver­gleich zum Ei­gen­tum zwar we­sens­gleich sei, aber den­noch ein Mi­nus dar­stel­le. Sinn und Zweck des An­wart­schafts­rechts sei viel­mehr der Ei­gen­tumser­werb des Be­rech­tig­ten, der sich bei Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gung voll­zie­he. Dem Ei­gen­tü­mer solle wei­ter­hin bis zum Be­din­gungs­ein­tritt das stär­kere Be­sitz­recht zu­ste­hen. Au­ßer­dem be­dürfe der An­wart­schafts­be­rech­tigte auch nicht zwin­gend des Schut­zes des § 986 BGB, schließ­lich könne er den Be­din­gungs­ein­tritt (§ 158 Abs. 1 BGB) selbst­stän­dig her­bei­füh­ren und da­mit Ei­gen­tü­mer der Sa­che wer­den.

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