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III. Wann be­steht für den Be­sit­zer ein Recht zum Be­sitz?

1. Was sind die pro­ble­ma­ti­schen Fälle hin­sicht­lich ei­nes Be­sitz­rechts?

Auch wenn die Re­ge­lung des § 986 BGB plau­si­bel er­scheint und den Her­aus­ga­be­an­spruch des Ei­gen­tü­mers bei An­er­ken­nung ei­ner Be­sit­zerbe­fug­nis aus­schließt, ha­ben sich im Laufe der Zeit Un­klar­hei­ten er­ge­ben.

Eine kri­ti­sche Kon­stel­la­tion be­trifft den Fall, dass der grund­sätz­lich zum Be­sitz Be­rech­tigte sein Be­sitz­recht, wel­ches er dem Ei­gen­tü­mer ent­ge­gen­hal­ten kann, über­schrei­tet. Hier wird von ei­nem so­ge­nann­ten Fremd­be­sit­zer­ex­zess ge­spro­chen. Ein sol­cher liegt bspw. dann vor, wenn der Ver­lei­her ei­nes Au­tos dem Ent­lei­her ge­naue Vor­ga­ben hin­sicht­lich ei­nes Be­nut­zungs­ra­dius (Ver­wen­dung nur im Stadt­ge­biet Düs­sel­dorf) macht, der Ent­lei­her sich je­doch dar­über hin­weg­setzt und zu ei­ner um­fang­rei­chen Städ­teer­kun­dung an­setzt.

Teil­weise wird ver­tre­ten, dass der zu­vor recht­mä­ßige Be­sit­zer mit der Über­schrei­tung des Be­sitz­rechts seine Be­fug­nis ver­liere und da­mit au­to­ma­tisch eine Vin­di­ka­ti­ons­lage ent­steht.

Herr­schend ist al­ler­dings die Auf­fas­sung, dass die Über­schrei­tung des Be­sitz­rechts die Wirk­sam­keit des Schuld­ver­hält­nis­ses un­be­rührt las­se. Zu­dem sei eine Auf­spal­tung des Be­sitz­rechts in einen recht­mä­ßi­gen und einen un­recht­mä­ßi­gen Teil un­prak­tisch. Au­ßer­dem werde der Ei­gen­tü­mer auch nicht schutz­los ge­stellt, schließ­lich kann er ge­gen den ver­trags­wid­rig han­deln­den Be­sit­zer ver­trag­li­che und ggf. de­lik­ti­sche An­sprü­che gel­tend ma­chen.

Eine wei­tere Frage be­züg­lich des Be­sitz­rechts stellt sich, wenn der Un­ter­neh­mer dem Ver­brau­cher un­be­stellte Wa­ren zu­schickt (vgl. § 241a BGB).

Legt man die Ver­brau­cher­schutz­vor­schrift des § 241a BGB weit aus, könn­ten man zu dem Er­geb­nis kom­men, dass dem Ver­brau­cher auch ein Be­sitz­recht an der un­be­stell­ten Ware zu­steht. Schließ­lich soll er wei­test­ge­hend vor An­sprü­chen des Un­ter­neh­mers ge­schützt wer­den und durch des­sen Tä­tig­keit kei­nen Zu­satz­auf­wand be­wäl­ti­gen müs­sen.

Den­noch ist es fast all­ge­meine An­sicht, dass § 241a BGB le­dig­lich dem Zweck dient, den Ver­brau­cher vor Scha­denser­satz­an­sprü­chen des Un­ter­neh­mers zu schüt­zen, so­fern er mit der Sa­che fahr­läs­sig um­geht. Der Ver­brau­cher solle wei­ter­hin zur Aus­hän­di­gung der Sa­che ver­pflich­tet sein, so­fern der Ei­gen­tü­mer di­rekt auf ihn zu­kommt. Da § 241a BGB keine Fik­tion der Ei­gen­tumsüber­tra­gung dar­stel­le, würde bei ei­nem dar­aus fol­gen­den Be­sitz­recht ein dau­er­haf­tes Aus­ein­an­der­fal­len von Ei­gen­tum und Be­sitz ent­ste­hen, was durch die Re­ge­lung des § 985 BGB (Rechts­ver­wirk­li­chungs­an­spruch) ge­rade ver­hin­dert wer­den soll.

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