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B. Was re­gelt der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

III. Wann be­steht für den Be­sit­zer ein Recht zum Be­sitz?

Ein An­spruch auf Her­aus­gabe nach § 985 BGB schei­det al­ler­dings aus, wenn der Be­sit­zer dem Ei­gen­tü­mer ein Recht zum Be­sitz ent­ge­gen­hal­ten kann.

Das BGB dif­fe­ren­ziert da­bei zwi­schen zwei ver­schie­de­nen Ar­ten von Be­sitz­rechten. So kön­nen Be­sitz­rechte ei­ner­seits ab­so­lut wir­ken. Eine sol­che Be­sit­zerbe­fug­nis führt da­zu, dass der Be­sit­zer seine Rechts­po­si­tion je­dem, der von ihm eine Her­aus­gabe des Ge­gen­stan­des ver­langt, ent­ge­gen­hal­ten kann.

Ab­so­lute Be­sitz­rechte sind bspw. das Be­sitz­recht des Pfand­gläu­bi­gers (§§ 1204 ff. BGB) oder je­nes des Nieß­brauchers (§ 1036 BGB). Sie gel­ten als be­schränkt ding­li­che Rechte .

An­de­rer­seits kön­nen et­waige Be­sitz­rechte al­ler­dings auch nur re­la­tiv, also zwi­schen Ei­gen­tü­mer und dem Be­sit­zer, be­ste­hen. Grund­lage da­für sind i.d.R. schuld­recht­li­che Ab­re­den. Wich­tig ist da­bei, dass das Be­sitz­recht dem Be­sit­zer ge­rade des­halb zu­steht, um es ge­gen­über dem Ei­gen­tü­mer gel­tend zu ma­chen.

Re­la­tive Be­sitz­rechte kön­nen sich z.B. aus Miet­ver­trag (§§ 535 BGB) oder ei­ner Leihe (§§ 598 ff. BGB) er­ge­ben.

In § 986 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB fin­det sich die Nor­mie­rung des ori­gi­nären Be­sitz­rechts. Hier lei­tet der Be­sit­zer sein Be­sitz­recht di­rekt vom Ei­gen­tü­mer ab. Da­ge­gen wird in § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB das de­ri­va­tive Be­sitz­recht ge­re­gelt.

Ein sol­ches be­steht bei­spiels­weise in Fäl­len der Un­ter­ver­mie­tung von Woh­nun­gen.

Nach herr­schen­der An­sicht stellt das Recht zum Be­sitz eine Ein­wen­dung dar, wel­che so­mit in ei­nem Pro­zess von Amts we­gen zu be­rück­sich­ti­gen ist.

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