Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 32 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was re­gelt der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

II. Wer kann den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ge­gen wen gel­tend ma­chen?

Be­rech­tigt zur An­trags­stel­lung ist nach dem kla­ren Wort­laut des § 985 BGB zu­nächst der Ei­gen­tü­mer. Ihm ste­hen ge­mäß § 903 BGB die um­fas­sen­den Ei­gen­tü­merbe­fug­nisse zu. Ob der Ei­gen­tü­mer auch aus wirt­schaft­li­cher Per­spek­tive Ei­gen­tü­mer im Sinne des § 985 BGB ist, spielt für die Gel­tend­ma­chung des Vin­di­ka­ti­ons­an­spruchs keine Rol­le.

Land­wirt N hat der B-Bank zur Si­che­rung ei­nes Dar­le­hens sei­nen Trak­tor mit der Ver­ein­ba­rung über­eig­net, dass die B-Bank dem N nach Til­gung der letz­ten Kre­ditrate den Trak­tor zu­rück über­eig­net. Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ver­bleibt der Trak­tor im Herr­schafts­be­reich des N. Be­mäch­tigt sich nun ein Drit­ter des Trak­tors, kann die B-Bank einen Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ge­gen den Drit­ten gel­tend ma­chen.

Auch Mit­ei­gen­tü­mer kön­nen den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ein­for­dern (vgl. §§ 1011, 432 BGB). In die­ser Kon­stel­la­tion kön­nen sie je­doch nur die Ein­räu­mung von Mit­be­sitz oder Her­aus­gabe an alle Mit­ei­gen­tü­mer ver­lan­gen.

Vor­be­halt­lich ei­ner an­de­ren Ab­spra­che kön­nen Ge­samt­hands­ei­gen­tü­mer den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch nur ge­mein­schaft­lich gel­tend ma­chen.

In der Li­te­ra­tur ist al­ler­dings um­strit­ten, ob auch der An­wart­schafts­be­rech­tigte einen Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB gel­ten ma­chen kann.

Nach ei­ner An­sicht solle diese Mög­lich­keit be­ste­hen. Das An­wart­schafts­recht stelle im Ver­gleich zum Ei­gen­tum ein we­sens­glei­ches Mi­nus dar. Ihm folge eine sub­jek­tiv-ding­li­che Rechts­po­si­ti­on, wel­che so weit rei­che, dass er zu­min­dest gem. § 985 BGB ana­log Her­aus­gabe an sich for­dern kann.

Die Ge­gen­an­sicht ver­neint eine ana­loge An­wen­dung des § 985 BGB zwar nicht ex­pli­zit, sieht sie je­doch als über­flüs­sig an. Schließ­lich komme dem An­wart­schafts­be­rech­tig­ten über § 1007 Abs. 1, 2 BGB und § 861 BGB be­reits ein aus­rei­chen­der Schutz zu.

An­spruchs­geg­ner ist der Be­sit­zer der Sa­che, wo­bei es auf die Art sei­nes Be­sitzes nicht an­kommt. Folg­lich könnte auch der Mit­ei­gen­tü­mer von ei­nem mit­tel­ba­ren Be­sit­zer die Ein­räu­mung von Mit­be­sitz über § 985 BGB for­dern.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.