Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 33 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was re­gelt der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

I. Was sind die Vor­aus­set­zun­gen des Vin­di­ka­ti­ons­an­spruchs?

Die An­spruchs­grund­lage des § 985 BGB hat drei Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen ein Ei­gen­tü­mer ge­gen den Be­sit­zer einen Her­aus­ga­be­an­spruch gel­ten ma­chen kann.

  1. Der An­spruchs­stel­ler ist Ei­gen­tü­mer
  2. Der An­spruchs­geg­ner ist der Be­sit­zer
  3. Der An­spruchs­geg­ner kann dem An­spruchs­stel­ler kein Recht zum Be­sitz ent­ge­gen­hal­ten.
Das Be­ste­hen ei­nes Vin­di­ka­ti­ons­an­spruchs ist grund­le­gende Vor­aus­set­zung für die wei­te­ren Vor­schrif­ten des Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis­ses (EBV). Hin­ter­grund des Re­ge­lungs­kom­ple­xes ist, dass der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch dar­auf ge­rich­tet ist, den Zu­stand wie­der­her­zu­stel­len, der dem In­halt des zu­grunde lie­gen­den ding­li­chen Rechts ma­te­ri­ell-recht­lich ent­spricht.
Für den An­spruch kommt es auch nicht dar­auf an, ob der Be­sit­zer Kennt­nis be­züg­lich des feh­len­den Be­sitz­rechts hat­te.
K hat das Smart­phone des H ent­wen­det und es dem G in den Ruck­sack ge­steckt. Als der H von den Vor­gän­gen er­fährt, ver­langt er von G sein Mo­bil­ge­rät zu­rück. Ein Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB be­steht.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.