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5. Ka­pi­tel: Was ist der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

B. Was re­gelt der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

Als Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch wird der An­spruch des Ei­gen­tü­mers ge­gen den Be­sit­zer auf Her­aus­gabe ei­ner Sa­che be­zeich­net. Durch den An­spruch be­kommt der Ei­gen­tü­mer un­ter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen auf ding­li­cher Ebene die Mög­lich­keit, die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft an Sa­chen zu­rück­zu­er­lan­gen, wel­che ihm als Ei­gen­tü­mer zu­ge­ord­net sind (§§ 903 ff. BGB).

Der Her­aus­ga­be­an­spruch des Ei­gen­tü­mers be­steht je­doch nur un­ter der Vor­aus­set­zung, dass die den Be­sitz in­ne­ha­bende Per­son kein Recht zum Be­sitz hat. Der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch hat dem­nach zum Ziel, einen Zu­stand wie­der­her­zu­stel­len, der dem In­halt des zu­grun­de­lie­gen­den ding­li­chen Rechts ent­spricht.

Aus die­sem Grund hat sich auch die Be­zeich­nung als Rechts­ver­wirk­li­chungs­an­spruch eta­bliert.

Strei­tig ist al­ler­dings, ob der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ne­ben et­waig be­ste­hen­den ver­trag­li­chen Rück­ge­währan­sprü­chen gel­tend ge­macht wer­den kann.

Ei­ner Min­der­mei­nung (sog. Sub­si­dia­ri­täts­lehre) zu­folge tritt ein ding­li­cher Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB hin­ter be­ste­hende ver­trag­li­che Rück­ge­währan­sprü­che zu­rück. Im Er­geb­nis solle der Ei­gen­tü­mer auch nach Weg­fall der ver­trag­li­chen Be­sitzbe­rech­ti­gung auf eben­sol­che Rück­ab­wick­lungs­an­sprü­che be­schränkt sein.

Der BGH und die h.L. ge­hen al­ler­dings von ei­ner ech­ten An­spruchs­kon­kur­renz zwi­schen ver­trag­li­chen und ding­li­chen Her­aus­ga­be­an­sprü­chen aus. § 986 BGB bringe klar zum Aus­druck, dass die Ei­gen­tumsein­schrän­kung nur so lange gel­te, wie dem Be­sit­zer auch ein sol­ches Be­sitz­recht zu­ste­he. Ge­gen eine An­spuchs­kon­kur­renz von ver­trag­li­chen und ding­li­chen An­sprü­chen sei da­her recht­lich nichts ein­zu­wen­den.

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