Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 4 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

F. Was ist das An­wart­schafts­recht im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht?

II. Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?

Das An­wart­schafts­recht wäre für sei­nen In­ha­ber wert­los, wenn es ihm nicht auch einen Schutz im Hin­blick auf den Er­werb des Voll­rechts ver­mit­teln wür­de.

Ist das An­wart­schafts­recht zu­guns­ten des Er­wer­bers ent­stan­den, kann es durch den Ver­äu­ße­rer nicht mehr form­los auf­ge­ho­ben wer­den. Soll eine Auf­he­bung den­noch ge­sche­hen, be­darf die­ser Rechts­akt der Ei­ni­gung von Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber so­wie der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung.

Ge­gen­über Drit­ten wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte da­hin­ge­hend ge­schützt, dass § 17 GBO den Prio­ri­täts­grund­satz be­züg­lich der Be­ar­bei­tung der Ein­tra­gungs­an­träge vor­schreibt.

Ver­sto­ßen die Ver­ant­wort­li­chen beim Grund­buchamt ge­gen diese Vor­schrift, kön­nen u.U. Amts­haf­tungs­an­sprü­che aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG be­grün­det sein.

Nach herr­schen­der Auf­fas­sung wird durch das Vor­lie­gen ei­nes An­wart­schafts­rechts für den Be­rech­tig­ten kein Recht zum Be­sitz be­grün­det, so­dass der Ver­äu­ße­rer als Ei­gen­tü­mer ge­ge­be­nen­falls Her­aus­ga­be­an­sprü­che ge­gen den Be­rech­tig­ten gel­tend ma­chen kann.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.