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F. Was ist das An­wart­schafts­recht im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht?

III. Ist eine Über­tra­gung des An­wart­schafts­rechts mög­lich?

Um den recht­li­chen Sta­tus des An­wart­schafts­recht als we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht ab­zu­run­den, muss wei­ter­hin ge­klärt wer­den, wel­che kon­kre­ten Be­fug­nisse da­mit für den An­wart­schafts­be­rech­tig­ten ein­her­ge­hen.

Die Über­tra­gung des An­wart­schafts­rechts ori­en­tiert sich dar­an, dass das An­wart­schafts­recht als we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht gilt. Da­her muss auch eine schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung des An­wart­schafts­rechts der Form­vor­schrift des § 311b Abs. 1 BGB ge­nü­gen.

Eine Auf­las­sungsan­wart­schaft kann al­ler­dings al­lein durch § 925 Abs. 1 BGB an einen Drit­ten über­tra­gen wer­den, da das An­wart­schafts­recht als sol­ches nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung we­der ein­tra­gungs­fä­hig noch ein­tra­gungs­be­dürf­tig ist.

Aus die­sem Grund ist es nicht mög­lich, im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht ein An­wart­schafts­recht gut­gläu­big zu er­wer­ben. Es fehlt am Rechts­schein­stat­be­stand.

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