Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 11 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Wie wer­den die Gläu­bi­ger ei­ner GmbH & Co KG ge­schützt?

I. Gel­ten Be­son­der­hei­ten für die Ka­pi­tal­auf­brin­gung?

Bei der Grün­dung der GmbH & Co KG ist zwi­schen der Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der GmbH und der Ein­la­ge­pflicht der Kom­man­di­tisten in der KG zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • In der GmbH gilt § 19 GmbHG un­ein­ge­schränkt - das be­deu­tet, dass es nicht ge­nügt, wenn das Ver­mö­gen an die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ge­leis­tet oder ab­spra­che­ge­mäß un­mit­tel­bar an diese wei­ter­ge­lei­tet wer­den muss (BGH, Ur­teil vom 10. 12. 2007 - II ZR 180/06). Denn eine Leis­tung von Ein­la­gen an einen Drit­ten hat im GmbH-Recht keine be­frei­ende Wir­kung.
  • Auch die Kom­man­di­tisten kön­nen zur Er­brin­gung von Bei­trä­gen ver­pflich­tet sein. Not­wen­dig ist dies nicht - ebenso ist denk­bar, dass diese nur in Höhe der Haft­summe un­mit­tel­bar ge­gen­über den Gläu­bi­gern haf­ten (§ 172 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB iVm § 128 S. 1 HGB).

Einen Son­der­fall re­gelt § 172 Abs. 6 HGB. Vor­aus­set­zung ist, dass es keine Kom­ple­men­täre gibt, die na­tür­li­che Per­son sind. So­bald auch nur ein Mensch un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar als Ge­sell­schaf­ter ei­ner Kom­ple­men­tärs-OHG bzw. Kom­ple­men­tärs-KG haf­tet, greift die Norm nicht ein. In die­sem Fall könnte man auf die Idee kom­men, als Ein­lage der Kom­man­di­tis­ten in die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (die auch ihre Au­ßen­haf­tung nach § 172 Abs. 1 HGB zum Er­lö­schen bringt) Ge­schäfts­an­teile an der Kom­ple­men­tär-GmbH zu er­brin­gen.

Hier­durch kann eine Ein­heits-GmbH&Co KG ent­ste­hen, bei der die Kom­man­dit­ge­sell­schaft In­ha­be­rin al­ler GmbH-Ge­schäfts­an­teile ist. Da­mit wäre die KG ein­zige Ge­sell­schaf­te­rin der GmbH, so dass die Kom­man­di­tis­ten letzt­lich über die Wil­lens­bil­dung in der KG auch un­mit­tel­bar Wei­sun­gen an die GmbH er­tei­len kön­nen.

Dies ist zu­nächst ein­mal recht­lich zu­läs­sig. Al­ler­dings be­stimmt § 172 Abs. 6 HGB, dass die Kom­man­di­tis­ten hier­durch nicht ihre Haf­tein­lage im Sinne von § 171 Abs. 1, 2. Halb­satz er­bracht ha­ben. Sie haf­ten also wei­ter für die Ein­la­ge­er­brin­gung - und zwar un­mit­tel­bar ge­gen­über den Gläu­bi­gern. Ne­ben den Ge­schäfts­an­tei­len muss da­her wei­te­res Ver­mö­gen an die KG er­bracht wer­den, um die Haf­tungs­be­frei­ung zu er­rei­chen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.