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8. Ka­pi­tel: Was ist eine GmbH & Co KG?

C. Wie wer­den die Gläu­bi­ger ei­ner GmbH & Co KG ge­schützt?

Da bei ei­ner ech­ten GmbH & Co KG den Gläu­bi­gern wie bei ei­ner rei­nen GmbH nur eine be­schränkte Ver­mö­gens­masse zur Ver­fü­gung steht, be­dür­fen diese be­son­de­ren Schut­zes. Da­bei exis­tie­ren lei­der nur punk­tu­ell ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen

  • Zu­nächst ver­traut der Ge­setz­ge­ber auf eine War­nung des Rechts­ver­kehrs: Nach § 19 Abs. 2 HGB müs­sen Ge­sell­schaf­ten, bei de­nen keine na­tür­li­che Per­son un­be­schränkt haf­tet, die Haf­tungs­be­schrän­kung in ih­rer Firma kund­tun - sie darf also nicht als "KG" auf­tre­ten, son­dern muss stets auch die "GmbH" sicht­bar füh­ren.
  • Er­gänzt wird dies durch § 177a HGB iVm § 125a S. 2 HGB, wo­nach be­stimmte An­ga­ben auf Ge­schäfts­brie­fen (in­kl. Emails) zu ma­chen sind: Ne­ben den An­ga­ben zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft sind stets auch die In­for­ma­tio­nen nach § 35a GmbHG mit­zu­tei­len, also z.B. Ge­schäfts­füh­rer und Re­gis­te­r­in­for­ma­tio­nen zur GmbH.
  • Im Hin­blick auf die Rech­nungs­le­gung hat der Ge­setz­ge­ber aus­drück­lich die An­wen­dung der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten für Ka­pi­tal­ge­sell­schaften an­ge­ord­net, wenn eine na­tür­li­che Per­son nicht mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar un­be­schränkt mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen haf­tet (§ 264a HGB). Dies um­fasst ins­be­son­dere auch die Of­fen­le­gung der Jah­res­ab­schlüs­se.
  • Da­mit ver­bleibt der Ka­pi­tal­schutz im en­ge­ren Sinne. Die An­wen­dung von § 19 GmbHG oder § 30 GmbHG auf die Kom­man­dit­ge­sell­schaft will nicht recht pas­sen; um­ge­kehrt wäre aber auch eine Au­ßen­haf­tung der GmbH-Ge­sell­schaf­ter nach § 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB mit dem GmbH-Recht un­ver­ein­bar. In der Pra­xis hat sich da­her ein Misch­sys­tem eta­bliert, das wir uns auf den kom­men­den Sei­ten nä­her an­se­hen wer­den.
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