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B. Wie ist eine GmbH & Co KG recht­lich ge­stal­tet?

III. Was ist eine "dop­pel­stö­cki­ge" GmbH & Co KG?

Von ei­ner dop­pel­stö­cki­gen GmbH & Co KG spricht man, wenn die ein­zige Kom­ple­men­tärin ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft nicht eine GmbH, son­dern ih­rer­seits eine GmbH & Co KG ist. Theo­re­tisch kann man dies be­lie­big oft wie­der­ho­len, man spricht dann von ei­ner "mehr­stö­cki­gen" oder "mehr­stu­fi­gen" GmbH & Co KG. Dass dies mög­lich ist, kann man ei­ner Re­ge­lung aus dem Mit­BestG 1976 ent­neh­men - nach § 4 Abs. 1 S. 2, S. 3 Mit­BestG fin­det in­so­weit näm­lich eine Ket­ten­zu­rech­nung von Ar­beit­neh­mern statt.

Hier­ge­gen wurde frü­her ein­ge­wandt, dass die zwi­schen­ge­schal­tete Kom­man­dit­ge­sell­schaft gar kein Ge­werbe aus­übe, da sie nicht nach au­ßen auf­tritt. Die­ses Pro­blem hat der Ge­setz­ge­ber je­doch durch § 161 Abs. 2 HGB iVm § 105 Abs. 2, 1. Var. HGB ge­löst: Da­nach kann eine Ge­sell­schaft, die nur ei­ge­nes Ver­mö­gen ver­wal­tet, durch frei­wil­lige Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft wer­den.

Haupt­an­lass für diese Ge­stal­tungs­form ist das Steu­er­recht: Die Tä­tig­keits­ver­gü­tung des Ge­schäfts­füh­rers ge­hört nicht zum ope­ra­ti­ven Ge­winn (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und un­ter­liegt da­mit nicht der Ge­werbesteu­er.

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