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b. Wann ist das Mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

bb. Wie wer­den die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats nach dem Mit­bestG ge­wählt?

Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der der Ar­beit­neh­mer­sei­te, auch die Ver­tre­ter der Ge­werk­schaf­ten, wer­den von den Ar­beit­neh­mern un­mit­tel­bar ge­wählt, §§ 9, 18 Mit­bestG. Un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der §§ 10 ff. Mit­bestG ist auch eine Wahl durch De­le­gierte mög­lich.

Die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter wäh­len zu­dem den stell­ver­tre­ten­den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende wird von den An­teils­eig­ner­ver­tre­tern ge­wählt, § 27 Mit­bestG.

Um eine Patt­si­tua­tion zu ver­hin­dern, steht dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den eine Zweit­stimme zu, § 29 Abs. 2 S. 1 Mit­bestG.

Gem. § 33 Mit­bestG ist ein Ar­beits­di­rek­tor zu wäh­len. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass die Be­stim­mung, dass Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung nicht ge­gen den Wil­len des Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter er­fol­gen kön­nen, nach dem Mit­bestG nicht gilt.

Gem. § 7 Abs. 3 Mit­bestG müs­sen Frauen und Män­ner je­weils mit ei­nem An­teil von 30 % ver­tre­ten sein. Ist die­ses nicht der Fall, schafft § 18a Mit­bestG eine Kor­rek­tur­mög­lich­keit.

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