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b. Wann ist das Mitbestimmungsgesetz anwendbar?
cc. Welche Folgen hat das MitbestG für die GmbH?
In das GmbHG, das in § 52 GmbHG nur einen fakultativen Aufsichtsrat kennt und den Gesellschaftern die Bestellung der Geschäftsführung vorbehält, wurde durch das MitbestG wie folgt eingegriffen:
- Der Aufsichtsrat wurde zwingend gemacht, § 6 Abs. 1 MitbestG
- Dem Aufsichtsrat wurde das Bestellungsrecht für die Geschäftsführer übertragen, § 31 MitbestG
- Die Regelung bzgl. des Arbeitsdirektors gilt auch für die GmbH, § 33 MitbestG
Mehr hat das MitbestG nicht positiv festgelegt. Infolge dessen ergeben sich Streitpunkte darüber, wie das Gesetz anzuwenden ist.
Im Wesentlichen entstehen zwei Probleme:
(P1) Unterscheidung zwischen der Anstellung und der Bestellung
(P2) Letztentscheidungsrecht der Gesellschafterversammlung
- Problematisch ist, dass § 31 MitbestG lediglich von der Bestellung, nicht jedoch von der Anstellung, spricht
- BGH: § 31 MitbestG bezieht sich auch auf die Anstellung
- Problematisch ist des Weiteren, ob das Letztentscheidungsrecht noch immer der Gesellschafterversammlung zusteht
- Dieses ist zu verneinen, denn § 45 GmbHG ist nicht von dem MitbestG betroffen; die Entmachtung der Gesellschafter erfolgt vielmehr nur punktuell, d.h. insbesondere bezüglich der Bestellung der Geschäftsführer
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