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b. Wann ist das Mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

cc. Wel­che Fol­gen hat das Mit­bestG für die GmbH?

In das GmbHG, das in § 52 GmbHG nur einen fa­kul­ta­ti­ven Auf­sichts­rat kennt und den Ge­sell­schaf­tern die Be­stel­lung der Ge­schäfts­füh­rung vor­be­hält, wurde durch das Mit­bestG wie folgt ein­ge­grif­fen:

  • Der Auf­sichts­rat wurde zwin­gend ge­macht, § 6 Abs. 1 Mit­bestG
  • Dem Auf­sichts­rat wurde das Be­stel­lungs­recht für die Ge­schäfts­füh­rer über­tra­gen, § 31 Mit­bestG
  • Die Re­ge­lung bzgl. des Ar­beits­di­rek­tors gilt auch für die GmbH, § 33 Mit­bestG

Mehr hat das Mit­bestG nicht po­si­tiv fest­ge­legt. In­folge des­sen er­ge­ben sich Streit­punkte dar­über, wie das Ge­setz an­zu­wen­den ist.

Im We­sent­li­chen ent­ste­hen zwei Pro­bleme:

(P1) Un­ter­schei­dung zwi­schen der An­stel­lung und der Be­stel­lung

  • Pro­ble­ma­tisch ist, dass § 31 Mit­bestG le­dig­lich von der Be­stel­lung, nicht je­doch von der An­stel­lung, spricht
  • BGH: § 31 Mit­bestG be­zieht sich auch auf die An­stel­lung
(P2) Letz­tent­schei­dungs­recht der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung
  • Pro­ble­ma­tisch ist des Wei­te­ren, ob das Letz­tent­schei­dungs­recht noch im­mer der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­steht
  • Die­ses ist zu ver­nei­nen, denn § 45 GmbHG ist nicht von dem Mit­bestG be­trof­fen; die Ent­mach­tung der Ge­sell­schaf­ter er­folgt viel­mehr nur punk­tu­ell, d.h. ins­be­son­dere be­züg­lich der Be­stel­lung der Ge­schäfts­füh­rer
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