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b. Wann ist das Mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

aa. Wie setzt sich der Auf­sichts­rat nach dem Mit­bestG zu­sam­men?

Die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes hängt von der Größe des Un­ter­neh­mens ab (diese wird an der Ar­beit­neh­mer­zahl ge­mes­sen), § 7 Abs. 1 Mit­bestG. Der Auf­sichts­rat ist pa­ri­tä­tisch be­setzt, d.h. er be­steht je­weils zur Hälfte aus Ver­tre­tern der An­teils­eig­ner und der Ar­beit­neh­mer. Bei Be­schäf­tig­ten­zah­len

  • bis zu 10.000 Ar­beit­neh­mern: je 6, also ins­ge­samt 12 Mit­glie­der
  • bis zu 20.000 Ar­beit­neh­mer: je 8, also ins­ge­samt 16 Mit­glie­der
  • mehr als 20.000 Ar­beit­neh­mer: je 10, also ins­ge­samt 20 Mit­glie­der

Un­ter den Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tern müs­sen sich im ge­setz­lich fest­ge­setz­ten Zah­len­ver­hält­nis Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens oder Kon­zerns (§ 5 Mit­bestG) und Ver­tre­ter der im Un­ter­neh­men oder Kon­zern ver­tre­te­nen Ge­werk­schaf­ten be­fin­den (§ 7 Abs. 2 Mit­bestG).

Eine Be­son­der­heit des Mit­bestG ist der Ver­tre­ter der lei­ten­den An­ge­stell­ten, dem ein Sitz im Auf­sichts­rat vor­be­hal­ten ist. Der Be­griff des lei­ten­den An­ge­stell­ten be­stimmt sich nach § 5 Abs. 3 Be­trVG.

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