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2. Wie funktioniert die Mitbestimmung im Aufsichtsrat?
b. Wann ist das Mitbestimmungsgesetz anwendbar?
Das MitbestG gilt für alle Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen und für die nicht die Montanmitbestimmung gilt, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MitbestG.
Wann ist das MitbestG anwendbar?
1. Rechtsform?
- GmbH, AG, KGaA, § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG
- GmbH & Co. KG, § 4 MitbestG
2. Unternehmensgegenstand?
- Kein Erfordernis, ausgenommen sind jedoch sog. Tendenzunternehmen (Presse- und Buchverlage, politische/gewerkschaftliche/kirchliche Unternehmen), § 1 Abs. 4 MitbestG
3. Beschäftigtenzahl?
- Mehr als 2000 Arbeitnehmer, § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG
- Bei einem Konzern erfolgt eine Zusammenrechnung gem. § 5 Abs. 1 MitbestG
Ende 2010 gab es 681 Unternehmen mit einem nach dem MitbestG zusammengesetzten Aufsichtsrat.
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