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a. Wann ist das Mon­tan­mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

bb. Wie wer­den die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats nach dem Mon­tan­mit­bestG ge­wählt?

Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der der An­teils­eig­ner­seite wer­den von der Haupt­ver­samm­lung ge­wählt. Auch die Mit­glie­der der Ar­beit­neh­mer­seite wer­den von der Haupt­ver­samm­lung be­ru­fen. Da­bei ist die Haupt­ver­samm­lung je­doch an Wahl­vor­schläge der Be­triebs­räte des Un­ter­neh­mens ge­bun­den, die diese un­ter Mit­wir­kung der teil­weise mit ei­nem Vor­schlags­recht aus­ge­stat­te­ten Ge­werk­schaf­ten auf­stel­len (§§ 5, 6 Mon­tan­Mit­bestG). Die so be­stell­ten 10 Mit­glie­der sol­len sich auf das 11. Mit­glied ei­ni­gen, wel­ches auf­grund bin­den­den Vor­schlags von der Haupt­ver­samm­lung be­stellt wird. Kommt keine Ei­ni­gung zu­stan­de, ist ein mehr­stu­fi­ges Ver­fah­ren in ei­nem pa­ri­tä­tisch be­setz­ten Ver­mitt­lungs­aus­schuss vor­ge­se­hen. Ist auch die­ses Ver­fah­ren er­folg­los, ent­schei­det letzt­lich die Haupt­ver­samm­lung, § 8 Mon­tan­Mit­bestG.

Der zu wäh­lende Ar­beits­di­rek­tor, der Mit­glied des Vor­stan­des ist, kann nicht ge­gen die Mehr­heit der Stim­men der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter be­stellt wer­den, § 13 Mon­tan­Mit­bestG.

"Mit­be­stimm­te" Auf­sichts­rats­mit­glie­der ha­ben die­sel­ben Rechte und Pflich­ten wie alle an­de­ren Mit­glie­der, § 4 Abs. 3 Mon­tan­Mit­bestG (und all­ge­mei­ner Grund­satz des Mit­be­stim­mungs­rechts).

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