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a. Wann ist das Mon­tan­mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

aa. Wie ist der Auf­sichts­rat nach dem Mon­tan­mit­BestG be­setzt?

Die Be­set­zung des Auf­sichts­ra­tes ist pa­ri­tä­tisch, d.h. von elf Mit­glie­dern ent­fal­len je fünf auf die An­teils­eig­ner und auf die Ar­beit­neh­mern. Un­ter die­sen fünf Mit­glie­der be­fin­det sich je­weils ein sog. "wei­te­res Mit­glied", wel­ches be­son­dere Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len muss, § 4 Abs. 2 Mon­tan­Mit­bestG. Hinzu kommt noch ein zu­sätz­li­ches "wei­te­res Mit­glied" (das 11. Mit­glied), des­sen Be­stel­lung vom Kon­sens bei­der Sei­ten ge­tra­gen sein und eine even­tu­ell auf­tre­tende Patt­si­tua­tion ver­hin­dern soll. In­so­fern ist das 11. Mit­glied ein neu­tra­les Mit­glied, § 8 Mon­tan­Mit­bestG.

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