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2. Wie funk­tio­niert die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat?

a. Wann ist das Mon­tan­mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

Das Mon­tan­Mit­bestG gilt für die AG und GmbH im Be­reich des Berg­baus und der Ei­sen und Stahl er­zeu­gen­den In­dus­trie (Mon­tan­be­reich), die in der Re­gel mehr als 1000 Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen, § 1 Mon­tan­Mit­bestG.

Wann ist das Mon­tan­Mit­bestG an­wend­bar?

  1. GmbH oder AG (§ 1 Abs. 2 Mon­tan­Mit­bestG)
  2. För­de­rung bzw. Ver­ede­lung von Kohle und Ei­sen­erz oder Er­zeu­gung von Ei­sen und Stahl (§ 1 Abs. 1 Mon­tan­Mit­bestG)
  3. Mehr als 1000 Ar­beit­neh­mer (§ 1 Abs. 2 Mon­tan­Mit­bestG)

Für eine Mit­be­stim­mung nach dem Mit­be­stim­mungs­er­gän­zungs­ge­setz (Mit­bes­tErgG) ist er­for­der­lich, dass die mon­tan­mit­be­stimm­ten Un­ter­neh­men im Kon­zern die sog. Mon­tan­quote er­rei­chen (20 % des Kon­zernum­sat­zes).

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