Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 152 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Auf­sichts­rat/Bei­rat in der GmbH?

2. Wie funk­tio­niert die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat?

Die zu­vor ge­nann­ten Aus­füh­run­gen sind auf die Si­tua­tion in der GmbH zu­ge­schnit­ten und lie­fern einen zu­sam­men­fas­sen­den Über­blick. Um aber eine Vor­stel­lung über das Mit­be­stim­mungs­recht im All­ge­mei­nen zu er­hal­ten, soll nun er­gän­zend eine de­tail­lierte Be­schrei­bung fol­gen.

Grun­di­dee der Mit­be­stim­mung ist es, eine "Kul­tur des part­ner­schaft­li­chen Mit­ein­an­ders" zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer zu schaf­fen. Die un­ter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung ist quasi eine "Mo­di­fi­ka­tion", die den an­sons­ten un­ver­än­der­ten Ge­sell­schaft­s­ty­pen ein­ge­fügt wird. Diese Mo­di­fi­ka­tion be­trifft vor al­lem den Auf­sichts­rat. Die Mit­be­stim­mungs­re­ge­lung fügt den mit­be­stimm­ten Un­ter­neh­men, so­fern sie in ei­ner Rechts­form or­ga­ni­siert sind, die einen Auf­sichts­rat nicht (zwin­gend) vor­sieht, die­ses Or­gan ein. Die­ses ist ins­be­son­dere bei der GmbH wich­tig:

  • bei der GmbH wird dem Auf­sichts­rat die Per­so­nal­ho­heit ein­ge­räumt: § 12 Mon­tan­Mit­bestG, § 31 Mit­bestG (Ach­tung, so­weit geht das Drit­tel­be­tei­li­gungG nicht: Die Per­so­nal­ho­heit bleibt hier bei der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung!)

Das Ge­schäfts­füh­rungsor­gan ist je­doch - an­ders als der Auf­sichts­rat - mit­be­stim­mungs­frei. Nach dem Mon­tan­Mit­bestG und dem Mit­bestG muss le­dig­lich ein Vor­stands­mit­glied zum Ar­beits­di­rek­tor ge­wählt wer­den.

Durch das sog. Sta­tus­ver­fah­ren kann zu­nächst ge­klärt wer­den, ob und in wel­chem Um­fang eine Mit­be­stim­mung er­for­der­lich ist, §§ 97-99 AktG. In ei­nem ak­ti­en­recht­li­chen Sta­tus­ver­fah­ren prüft das je­weils zu­stän­dige Land­ge­richt am Sitz der Ak­ti­en­ge­sell­schaft gem. § 98 AktG, ob der Auf­sichts­rat un­ter den Aspek­ten der Mit­be­stim­mung rich­tig zu­sam­men­ge­setzt ist.

Um zu ent­schei­den, ob Ar­beit­neh­mer ei­nes Un­ter­neh­mens ein Mit­be­stim­mungs­recht ha­ben oder nicht, ist stets auf drei Kri­te­rien ab­zu­stel­len:

  1. Rechts­form
  2. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand
  3. Be­schäf­tig­ten­zahl
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.